BayernDach Magazin 1-2020_OEB

BLAUE SEITEN

VOB-C

überarbeiteten ATV DIN 18336 beinhaltet. Es wurden damit nun auch in der VOB die bereits in 2017 vollzogenen technischen Ab- dichtungsnormen übernommen. Dabei wurden einige bereits in der alten ATV DIN 18338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsar- beiten enthaltenen Regelungen überführt oder teilweise in ab- geänderter Form übernommen oder durch neue Reglungen er- gänzt. Betroffen sind u. a. natürlich die für die Kalkulation erfor- derlichen Aufgliederungen der Neben- und Besondere Leistun- gen. Hier empfiehlt es sich, die Norm unter dem Gesichtspunkt der Kalkulation der Preise durchzulesen. Vollständig verwirrend ist, dass lediglich DIN 18531-5, Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengänge – Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge, nicht aber die Teile 1 – 4 aufgeführt werden, während alle anderen Abdichtungsnor- men vollständig mit allen Teilen aufgeführt werden. In der eben- falls bezogenen DIN18195 jedoch werden alle Teile der DIN 18531 benannt. Es sollte daher im Vorfeld die Ausführungsgrundlage festgestellt werden. Bei der Ausführung allgemein ist künftig ex- plizit in Stichworten aufgezählt, in welcher Hinsicht Bedenken in Betracht kommen (z. B. wegen ungeeignetem Gefälle). Diese soll- ten vor Beginn der Ausführung erfasst und, soweit vorhanden, schriftlich dem Auftraggeber angezeigt werden. Bei der Abdichtung von Dächern ohne Leistungsverzeichnis und mit Leistungsprogramm haben die Angaben zur Ausführung eine besondere Bedeutung und sind zu beachten. Diese unterscheiden

sich geringfügig von der alten ATV und geben u. a. andere Bah- nen für bestimmte Aufbauten an. Hinsichtlich der geänderten Be- sonderen Leistungen ist hervorzuheben, dass der Normenaus- schuss unter 4.2.9 das Ausgleichen von größeren Unebenheiten regelt. So ist nach 4.2.9 die DIN 18202:2013-4, „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ Tabelle 3 Zeile 2 oder 6 zu beachten. Zwi- schenzeitlich ist die Norm mit Ausgabedatum 07/2019 erschienen, was jedoch keine Änderungen hinsichtlich der zulässigen Grenz- werte bei Ebenheitsabweichungen mit sich bringt. Über den dort genannten Werten ist das Ausgleichen eine Besondere Leistung, die ohne anderslautende Vereinbarung gesondert zu vergüten ist. Die Regelung kann so interpretiert werden, dass das Ausglei- chen kleiner Unebenheiten nicht notwendig ist oder das Ausglei- chen eine Nebenleistung darstellt. Dies sollte im Vorfeld insbe- sondere anhand der vereinbarten Ausführungsgrundlage geklärt werden.

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Legende: 1 = Messpunktabstand 2 = Stichmaß zur Ermittlung der Ebeneinheitsabweichung.

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