BayernDach Magazin 1-2021 MB

VERSICHERUNG

Die gesetzlichen Kassen übernehmen die Kosten für den Corona-Test auch nach der augenblicklich geltenden Sonderregelung in voller Höhe, wenn ein Arzt diesen Test verordnet hat. Eine vorsorgliche Quarantäne ist keine versicherte Arbeitsunfähigkeit in der privaten Krankentage- geldversicherung. Allerdings ist eine ärztlich ver- schriebene Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Karenzzeit (z. B. drei Wo- chen) eine versicherte Leistung. Die Impfung in den Impfzentren oder durch mobile Impfteams sind derzeit für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Beispiel Reiseversicherungen: Bei den Reiseversi- cherungen ist zu unterscheiden zwischen der Rei- serücktritt-, der Reiseabbruch- und der Auslands- reisekrankenversicherung. Im Bereich der Reiseversicherungen insgesamt ist ein erhebliches Streitpotential im Leistungsfall vor- programmiert. „Knackpunkt“ wird die Auslegung des Versicherungsschutzes mit seinen vielen Sprachregelungen und um die jeweils vereinbarten Bedingungen sein. So ist beispielsweise der Versi- cherungsschutz ausgeschlossen, wenn eine Reise in ein Gebiet gebucht oder angetreten wird, für das es eine eindeutige Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt. Unklar ist dies aber, wenn es nur Reise- oder Sicher- heits hinweise für das Zielland gibt. Viele Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherun- gen enthalten schon lange einen Ausschluss für Pandemien. Und COVID-19 wurde am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung: Kann nach einer COVID-19-Erkrankung der Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeübt wer- den, könnte eine Berufsunfähigkeit vorliegen. In der Beurteilung der gesundheitlichen Leistungsein- schränkung unterscheidet sich diese Erkrankung nicht von anderen Erkrankungen wie z. B. Wirbel- säulen- oder Herz-/ Kreislauferkrankungen. Eine COVID-19-Erkrankung ist insofern also kein Sonderfall.

Die Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversiche- rung wird übrigens stets unabhängig gewährt und nicht verrechnet mit zusätzlichen Entschädigungen von anderen privaten oder gesetzlichen Versiche- rungen. Beispiel Todesfall-Leistung: Eine Todesfall-Leistung ist in Lebens- und Unfallversicherungen enthalten. In der Lebensversicherung (z. B. in Kapitallebens-, Risikolebens- und Rentenversicherungen) kommt es dabei nicht auf die Todesursache an. Der Tod als mittelbare oder unmittelbare Folge einer COVID- 19-Erkrankung stellt demnach keinen Sonderfall dar. Auch hier wird die Leistung unabhängig und zu- sätzlich zu Entschädigungen von anderen privaten oder gesetzlichen Versicherungen gezahlt. Beispiel Unfallversicherung: Auf dem Versiche- rungsmarkt gibt es eine Vielzahl unterschiedlichs- ter Versicherungsbedingungen. Die private Unfallversicherung leistet nach dem Prinzip, wenn nach der Definition der Unfallversi- cherung ein Unfall eingetreten ist und als Folge eine dauerhafte körperliche oder geistige Ein- schränkung bleibt. Aber Vorsicht: Dabei ist der Begriff „Unfall“ im all- gemeinen Sprachgebrauch nicht identisch mit der Definition in der Unfallversicherung. Der Unfallbe- griff in der Versicherung umfasst verschiedene Merkmale, die alle gleichermaßen erfüllt sein müs- sen. Demnach liegt ein Unfall erst vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Den Beweis für den Eintritt eines solchen Ereignisses muss aller- dings die versicherte Person erbringen. Besonders der Begriff „plötzlich“ beinhaltet aber einen gro- ßen Interpretationsspielraum im Schadensfall. Klarheit schafft hier nur eine Bestätigung des Versi- cherers zur Auslegung des Unfallbegriffs für die Folgen einer COVID-19-Erkrankung. Jedoch sind ge- rade in älteren und weniger leistungsstarken Versi- cherungen nach deren Bedingungen Infektionen ausdrücklich ausgeschlossen.

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