BayernDach Magazin 1-2021 MB
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Wie genau muss der Auftraggeber den Mangel in seiner Mängelrüge beschreiben?
Im Rahmen eines Vertrages über die Errichtung von 89 Wohn- einheiten mit Tiefgarage fordert der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) zur Mängelbeseitigung auf. In seinem Schreiben fordert der AG u. a. die Beseitigung von Mängeln an den Dächern durch ein „falsches Gefälle der Blech- abdeckung“. Zusätzlich stellt er fest, dass „der Überstand der Bleche zu gering ist“. Die darunter liegende Wand hat bereits erhebliche Feuchtigkeitsflecken, welche er mit der Vorlage von Bildern dokumentiert. Diese lassen jedoch nicht alle Einzelhei- ten seiner Rüge genau erkennen. Der AN reagiert nicht. Er vertritt den Standpunkt, dass die Män- gelrüge ungeeignet ist, da die konkreten Mängelsymptome und die Natur der gerügten Mängel offen bleiben. Es fehle z. B. die Angabe, wie das Gefälle sein oder wie groß der Überstand sein müsste und wo tatsächlich eine Abweichung von den anerkann- ten Regeln der Technik vorliege. Die vorliegende Mängelrüge sei daher nicht wirksam.
Stimmt nicht, so der BGH mit seiner Entscheidung (Az.: VII ZR 261/18 vom 04.11.2020). Der AG hat die aufgeführten Mängel hinlänglich deutlich be- schrieben. Weitergehende Ausführungen – z. B. welcher Art das Gefälle sei und wie es konkret sein müsste – sind für die schlüs- sige Darlegung des Mangels ebenso wenig erforderlich wie des- sen Erkennbarkeit aus den vorgelegten Bildern. Gleiches gilt für den Überstand der Bleche. Es reicht die Erscheinung des Mangels an der Leistung deutlich zu beschreiben, die Mängelursachen müssen im Einzelnen nicht bezeichnet werden.
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