BayernDach Magazin 1-2024 OEB / April

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Rechnung als „unprüfbar” zurückgewiesen

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IMMER WIEDER WERDEN VON AUFTRAGGEBERN RECHNUNGEN ZURÜCKGEWIESEN, WEIL SIE UNPRÜFBAR SIND. ÜBER DIE FRAGE, WANN EINE RECHNUNG PRÜFBAR IST, HERRSCHT OFT UNKLARHEIT. Bei einer durch den Auftraggeber zu Unrecht zurückgewiesenen (Schluss-) Rechnung besteht sogar eine Verjährungsfalle (s. a. B AYERN D ACH September 2023). Das Kammergericht urteilte am 24.09.2021 (Az.: 7 U 35/15) über mehrere Fragen zu Anforderungen an eine belastbare Schluss rechnung: „Prüfbar ist eine (Schluss-)Rechnung, wenn sie – ge gebenenfalls unter Beifügung von Aufmaßen und anderen Unterlagen – nachvollziehbar angibt, welche Massen der Auf tragnehmer für welche Positionen berechnet, welche Leistun gen mit diesen Positionen gemeint sind und welcher Einheits- preis für sie angesetzt wird“. Dies deutet bereits an, dass bei Einheitspreisverträgen die allei nige Vorlage einer Rechnung ohne weitere erklärende Unterla gen nicht zwingend eine prüfbare Rechnung darstellt. Dies ist auch im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B. Das Kammergericht formulierte die klare Bedingung an eine Rechnung: „Der Auftraggeber muss die Berechtigung der Forde rung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, überprü IMMER WIEDER WERDEN VON AUFTRAGGEBERN RECHNUNGEN ZURÜCKGEWIESEN, WEIL SIE UNPRÜFBAR SIND. ÜBER DIE FRAGE, WANN EINE RECHNUNG PRÜFBAR IST, HERRSCHT OFT UNKLARHEIT.

fen können“. Es muss also deutlich erkennbar sein, welche Leis tungen mit diesen Positionen gemeint sind und welcher Ein heitspreis dafür angesetzt wird. Ebenso muss eine Zuordnung der abgerechneten Positionen zu den vertraglich vereinbarten Positionen für den Auftraggeber nachvollziehbar und prüfbar sein. Dabei sind die Voraussetzun gen, unter denen diese Prüfung möglich ist, immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. In der VOB/C, ATV DIN 18229, heißt es dazu: „Die Leistung ist aus Zeichnungen oder Modellen zu ermitteln, soweit die ausge führte Leistung diesen Zeichnungen oder Modellen entspricht. Sind solche Zeichnungen oder Modelle nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen“. Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass bei VOB-Verträ gen die Abrechnung der Leistungen nach Zeichnungen Vorrang hat. Doch genau diese Ansicht widerlegt das Kammergericht mit dem Urteil: „Um die tatsächliche Bauleistung zu ermitteln, bedarf es in der Regel des Aufmaßes. Das Aufmaß ist grundsätz lich vor Ort und nicht nur auf der Basis von Plänen zu nehmen“. Für den Fall, dass ein gemeinsames Aufmaß nicht zustande kommt, äußert sich das Kammergericht so: „Scheitert das vereinbarte gemeinsame Aufmaß, führt das nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Auftragnehmers hin

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