BayernDach Magazin 1-2024 OEB / April

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Der Auftragnehmer verteidigte sich daraufhin, dass die gestellte Mangelanzeige verjährt sei. Dazu entschied das OLG Frankfurt: „Die Schriftform der Mängel rüge ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjäh rungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehlt es an der erforderlichen Schriftlich keit i. S. v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B“. Die Klage des Auftraggebers war also erfolglos, da das OLG die

ten vom Absender auch beim Empfänger gelöscht werden können. Auch aus diesem Grund besteht keine sichere und dauerhafte Archivierungsmöglichkeit. 4. Der bloße Namenszusatz schafft keine hinreichend sichere Gewähr dafür, welche Person die darin enthaltene Erklärung rechtlich verantwortet. Anders als bei einer E-Mail ist bei einer WhatsApp der Absender einer Erklärung nicht ohne weiteres erkennbar, da die Kennung/ Registrierung allein

Forderung als verjährt erklärte. Dabei war für das Urteil erheblich, dass sich die Verjährungsfrist nach §13 Abs.5 Nr.1 S.2 nicht durch die Mangelanzeige ver längerte, weil die Schriftform der Män gelrüge zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlänge rung ist. Das OLG berücksichtigte dabei, dass die VOB von einem „schriftlichen Ver langen“ spricht, das gem. §127 (2) BGB auch durch „telekommunikative Über mittlung“ übersendet werden kann. Die gebotene Schriftlichkeit wäre durch eine E-Mail gewahrt worden – nicht jedoch durch eine WhatsApp Nachricht. Den wesentlichen Unterschied der Kommunikation per E-Mail und der Nutzung eines Messengerdienstes machte das OLG in seiner Urteilsbe gründung wie folgt deutlich:

durch eine Telefonnummer erfolgt. Der Verweis auf einen bestimmten Absender fehlt. 5. Die in VOB und BGB geforderte Form hat auch die Bedeutung, die erklärende Person zu warnen und vor übereilter Abgabe der Erklärung zu schützen. Ein Messengerdienst ist vorwiegend zum raschen Austausch rein privater Erklärungen geschaf fen, die durchaus auch einen emotio nalen Hintergrund haben können. Eine rechtsgeschäftlich oder in sons tiger Weise bindende Erklärung er fordert dagegen überlegtes Handeln mit entsprechenden rechtlichen Kon sequenzen. Das OLG Frankfurt stellte also fest, dass ein Messengerdienst und dessen Be nutzung ungeeignet ist, um die im BGB bzw. in der VOB geforderten For merfordernisse zu wahren. Insbeson dere die typische Art und Weise der Benutzung stehe dem entgegen. Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmäßigkeit einer Mangelanzeige

Ein Messenger dienst und dessen Benutzung ist ungeeignet, um die im BGB bzw. in der VOB geforderten Formerforder nisse zu wahren.

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1. Die Erklärung ist in gleicher Weise wie ein Schriftstück zu verfassen und in ersetzender Art an den Empfän ger übermitteln. 2. Der Erklärungsempfänger muss in der Lage sein, dieses Schriftstück auszudrucken und dauerhaft abzuspeichern bzw. zu archivieren. Das OLG stellte in der Urteilsbegründung fest, dass die Übermittlung durch einen Messengerdienst diese An forderungen nicht erfüllt. Da derartige Nachrichten typischer weise über Smartphones übermittelt werden, fehlt es an einer hinreichend sicheren Möglichkeit der dauerhaften Archivie rung und des Ausdrucks. 3. WhatsApp-Nachrichten bieten die Möglichkeit, dass Nachrich

und daraus resultierende Verjährung. Aus der Urteilsbegrün dung des OLG lassen sich jedoch wichtige Grundsätze über die „telekommunikative Übermittlung“ ableiten. Messengerdienste entsprechen im Allgemeinen NICHT dem Schriftformerfordernis.

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