BayernDach Magazin 2-2018 OEB

Recht BLAUE SEITEN

Beim Geld HöRt die FReundscHaFt auF, saGt deR Volks- mund. und selten sind auFtRaGGeBeR und auFtRaGneH- meR FReunde. Besondere Leistungen – leider nicht immer besonders bezahlt: oft ist es notwendig, zur sicherung und aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle zusätzliche maßnahmen zu ergreifen. Bauzäune, schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen oder leiteinrichtungen sind „Besondere leistungen“ im sinne der VoB/c. das aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen sol- cher einrichtungen kostet Zeit und Geld. Besondere leistungen sind mit den vereinbarten (einheits-)Preisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet, wenn dem auftragnehmer nach der leistungsbeschreibung die Verkehrssi- cherheit der Baustelle obliegt und die kosten der Verkehrssiche- rung in die jeweiligen Positionen des leistungsverzeichnisses Wer zahlt was und warum?

einzukalkulieren sind (olG Braunschweig, az.: 8 u 154/13 vom 11.9.2014; nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 13.9.2017 – Vii ZR 243/14 zurückgewiesen). Keine Zusatzvergütung ohne Zusatzauftrag: auftragslos erbrachte leistungen werden im VoB-Vertrag nur ver- gütet, wenn ihre ausführung technisch notwendig war, sie dem mutmaßlichen Willen des auftraggebers entsprachen und sie ihm unverzüglich angezeigt wurden (olG karlsruhe, az.: 13 u 69/13 vom 25.11.2014; nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Be- schluss vom 30.8.2017 – Vii ZR 292/14 zurückgewiesen). Wer das Risiko einer Änderung der anerkannten Regeln der Tech- nik trägt: der auftragnehmer schuldet gem. § 13 nr. 1 VoB/B 2006 grund- sätzlich die einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der technik zum Zeitpunkt der abnahme. dies gilt auch bei einer Än- derung der allgemein anerkannten Regeln der technik zwischen Vertragsschluss und abnahme. in einem solchen Fall hat der auftragnehmer den auftraggeber regelmäßig über Änderung und die damit verbundenen konse- quenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den umständen. Besteht der auftraggeber daraufhin auf der einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der technik mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich wird, steht dem auftragnehmer ein anspruch auf mehrvergütung aus § 2 nr. 5 oder 6 VoB/B 2006 zu (BGH, az.: Vii ZR 65/14 vom 14.11.2017). Unternehmer muss Eigentum des Bestellers schützen: der Werkunternehmer ist verpflichtet, mit dem eigentum des Be- stellers, das in seinen Gewahrsam gelangt oder seiner einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor scha- den zu bewahren. Welche sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, lässt sich – soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben – nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen umstände des einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (olG Brandenburg, az.: 7 u 237/14 vom 11.10.2017).

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Aber diese Informationen sind ausschließlich Mitgliedern der Dachdecker-Innunge vorbeh lten.

Foto: HF.Redaktion

Erforderliche Zusatz- und Schutzmaßnahmen müssen als „Be- sondere Leistungen“ nicht immer vergütet werden.

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