BayernDach Magazin 2-2018 OEB

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en die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind. auch eine fehlende bauaufsichtsrechtliche Zulassung begründet einen mangel. dem auftraggeber kann ein mitverschulden anzulasten sein, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung bereits bei einer lai- enhaften Bewertung des Risikos erkennen kann (hier verneint) (olG Rostock, az.: 4 u 110/15 vom 3.5.2017; nichtzulassungsbe- schwerde zurückgenommen). Abweichung vom „Bausoll“ muss Auftraggeber beweisen: im Rahmen eines Gewährleistungsprozesses ist die vereinbarte sollbeschaffenheit eines Werks bereits vom auftraggeber zu be- weisen, wenn noch keine abnahme erfolgt ist (olG stuttgart, az.: 10 u 93/17 vom 9.1.2018). Anforderung und Einreichung fehlender Unterlagen sind auch per E-Mail möglich: sowohl die nachforderung fehlender unterlagen per e-mail als auch deren einreichung per e-mail verstößt nicht gegen die (Form-)Vorschriften des Vergaberechts. denn § 56 abs. 2 VgV enthält keine aussagen dazu, in welcher Form der auftraggeber die Bieter aufzufordern hat, noch feh- lende unterlagen vorzulegen (Vk sachsen, az.: 1/sVk/030-16 vom 20.1.2017). Herausgeber: B ayeRn d acH Gesellschaft zur Förderung des Bayerischen dachdeckerhandwerks mbH ehrenbreitsteiner straße 5 . 80993 münchen tel. 0 89 / 14 34 09-0 e-mail: info@bayerndach-magazin.de www.bayerndach-magazin.de V. i. S. d. P.: kay Preißinger, Geschäftsführer B ayeRn d acH GmbH Gestaltung und Redaktion: HF.Redaktion Harald Friedrich mohnweg 4a . 85375 mintraching www.hf-redaktion.de Druck: nachbar-druck GmbH 85375 neufahrn Es gilt Anzeigenpreisliste 1-2018 I M P R E S S U M

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Öffentliche Auftraggeber haben das Recht, die Einhaltung des Mindestlohns unter die Lupe zu nehmen.

Die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften darf von der Verga- bestelle geprüft werden: in der Regel hat der öffentliche auftraggeber vom Bieter aufklä- rung über den angebotspreis zu verlangen, wenn zwischen dem (Gesamt-)angebotspreis des Bieters eine Preisdifferenz von mehr als 20 % zum nächstplatzierten besteht („aufgreifschwelle“). Gemäß § 60 abs. 2 nr. 4 VgV darf die Vergabestelle demnach auch die einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 abs. 1 GWB prüfen. das rechtfertigt auch die Prüfung der einhaltung der Vorschriften nach dem mindestlohngesetz (Vk nordbayern, az.: 21.Vk-3194- 02-04 vom 7.9.2017). Vorleistung unzureichend: Leistung mangelhaft: ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom auftraggeber zur Verfügung gestellten leistungen anderer unternehmer, von den-

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