BayernDach Magazin 2-2018 OEB

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Neues Recht für BGB-Verträge

Zu den Änderungen des Bauvertragsrechts wurden vom kPZ be- reits sechs crash-kurse durchgeführt. alle termine waren zeitnah ausgebucht. deshalb sind weitere termine zum neuen Bauver- tragsrecht für das kommende Weiterbildungsprogramm bereits in Vorbereitung. Bitte beachten: die nachfolgend vorgestellten Änderungen gel- ten nur für BGB-Verträge. VoB-Verträge sind von der Bauver- tragsrechtsreform nicht betroffen. nach aktuellem stand soll die VoB bis auf Weiteres unverändert bleiben. Was ist nun anders bei BGB-Verträgen? die bisherigen Regelun- gen des Werkvertragsrechts wurden kräftig durchgeschüttelt und gesiebt, neu gegliedert und insbesondere strukturell ergänzt. „Vernichten sie die bisherigen Vertragsmuster nach dem alten Gesetz und fertigen sie neue muster auf der Basis des neuen Bau- vertragsrechts an“, so der Rat von Ra michael schuster, Rechtsbe- rater des liV und Referent der crash-kurse. Die neue Struktur: das bisherige Werkvertragsrecht wurde um- benannt zum Werkvertrag. an ihn wurde der „Bauvertrag“ und der „Verbraucherbauvertrag“ angehängt. Jedem dieser drei Ver- trags-teile wurde ein eigener einsatzbereich zugewiesen. der Werkvertrag und die §§ 631 – 650 bilden die Basis.

nocH kuRZ VoR ende deR leGislatuRPeRiode WuRde die Re- FoRm des GesetZlicHen BauVeRtRaGsRecHts BescHlossen. dies ist Bei VeRtRaGsscHluss seit 1.1.2018 ZWinGend anZu- Wenden. die bereits seit mehreren Jahre andauernden Reformbestrebun- gen fanden darin ihren abschluss. mit der novellierung sollen be- stehende Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts gelöst werden. einer der schwerpunkte der Reform ist die stärkung des Verbrau- cherschutzes bei Bau- und dienstleistungen für Bauherrn. aber auch für die Bauunternehmer wurde ein jahrelang gefordertes Problem gelöst: die Haftung des materiallieferanten wurde end- lich auch auf die für eine nacherfüllung erforderlichen aufwen- dungen ausgedehnt. das schließt insbesondere transport-, Wege-, arbeits- und materialkosten ein.

Das wäre ganz bestimmt hochinteressant für Sie.

Aber diese Informationen sind ausschließlich Mitgliedern der Dachdecker-Innungen vorbehalten.

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Das neue Bauvertragsrecht für BGB-Verträge: Zwischen „Zuckerstückchen“ und „Kröte“.

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