BayernDach Magazin 2-2018 OEB

Recht BLAUE SEITEN

die anwendung des Werkvertrags ist für untergeordnete (Repa- ratur-)arbeiten vorgesehen. so z. B. für einfache anstricharbeiten, austausch eines kaputten dachziegels oder ausbesserung von acrylfugen. der Bauvertrag ist seit der Reform in § 650 a definiert. er ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseiti- gung oder den umbau eines Bauwerks oder eines teils davon. dazu gehören z. B. die Herstellung einer (vollständigen) dachde- ckung oder der ersatz einer dachdeckung im Gebäudebestand. Zu den bereits genannten Regelungen imWerkvertrag gelten die §§ 650 a – 650 h. damit wird der Bauvertrag sicher den „Haupt- vertrag“ für dachdecker darstellen. daran schließt der Verbraucherbauvertrag an, der in § 650 i be- schrieben ist. er gilt für unternehmer, die einem Verbraucher ein neues Gebäude erstellen oder erhebliche umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden vornehmen. so z. B., wenn ein bisher nicht genutzter dachraum zum Wohnraum umgebaut wird. in diesem Fall gelten die Regelungen des Werkvertrags, des Bauver- trags und die §§ 650 i – 650 o. dies wird wohl nur wenige dach- deckerbetriebe betreffen. Zu den drei genannten Vertrags-Varianten kommen noch der ar- chitektenvertrag und ingenieurvertrag und der Bauträgervertrag . auf diese soll an dieser stelle nicht näher eingegangen werden. die abgrenzung der Vertragsarten und die fehlende definition des Werkvertrags werden wohl dazu führen, dass u. a. in einigen streitfällen zuerst geprüft werden muss, welche der Vertragsart eigentlich zur anwendung kommen soll. die Bezeichnung oder Überschrift des Vertrages dürfte dabei unerheblich sein, da sich die Vertragsart aus dem Vertragsinhalt ergibt. das „Zuckerstückchen“ im Bauvertrag ist die absicherung bei allen Bauvorhaben von Verbrauchern. denn die insolvenzen von Verbrauchern nehmen zu. daher ist es nur gerecht, wenn der un- ternehmer im Bauvertrag künftig nach § 650 f eine absicherung seines Vergütungsanspruchs in Höhe von 110 % der auftrags- summe verlangen kann. und zwar einschließlich aller nebenfor- derungen für jeden auftrag des Verbrauchers. Weitere informationen und einen musterbrief für eine solche For- derung seit 1.1.2018 sind im mitgliederbereich unter dem suchbe- griff „Bürgschaft“ hinterlegt. diese Regelung ersetzt den bis- herigen § 648 a BGB. in dieser alten Regelung waren hiervon ein- familienhäuser mit einliegerwohnung ausgenommen. Wo viel licht ist, ist bekanntlich auch der schatten nicht weit: die „kröte“ im Bauvertrag ist das anordnungsrecht. Zu den kernele-

menten des neuen Bauvertragsrechtes im BGB gehört das anord- nungsrecht des auftraggebers für Änderungen der leistungen. der auftraggeber kann nun immer Änderungen anordnen, die zur Herbeiführung des vertraglich geschuldeten leistungserfolges notwendig sind. sofern dabei die Planung in den leistungsbereich des auftragnehmers fällt, kann dieser für die Änderungen, die zur Herbeiführung des vertraglich geschuldeten leistungserfol- ges notwendig sind, keine zusätzliche Vergütung mehr beanspru- chen. andere Änderungen können vom auftraggeber nur angeordnet werden, wenn diese für den auftragnehmer zumutbar sind. Für solche vom auftraggeber gewünschten zumutbaren Änderungen sieht das BGB den folgenden ablauf vor:

Das wäre ganz bestimmt hochinteressant für Sie.

Aber diese Informationen sind ausschließlich Mitgliedern der Dachdecker-Innungen vorbehalten.

• der auftraggeber (aG) muss den Änderungswunsch dem auf- tragnehmer (an) bekanntgeben. • soweit der Änderungswunsch vom an akzeptiert werden muss, ist der an verpflichtet, ein angebot für die mehr- oder minder- kosten vorzulegen. • die Parteien sollen dann eine einigung zu den Änderungen an- streben. Die Zustandsfeststellung sollte u. U. mit Fotos dokumentiert werden. Foto: HF.Redaktion

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