BayernDach Magazin 2-2019 OEB
BETRIEB
Drohneneinsatz
Kunden einen neuen Zusatz-Service bieten und auch neue Kunden gewinnen. Gleichzeitig wollte er den Kunden und dem eigenen Betrieb Zeit und Geld spa- ren. Und er wollte selbst herausfinden, wie und wo diese Flugobjekte für das Dachdeckerhandwerk ei- gentlich nutzbar sind. Doch am Anfang aller gewerblichen Drohnennut- zung steht der Kenntnisnachweis – sofern man nicht gerade über eine echte Pilotenlizenz verfügt. Für alle anderen gibt es klar definierte Vorschriften für das sichere Drohnenfliegen. Wo darf geflogen werden und wo nicht, ist exakt in der „Drohnenverordnung”des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI gere- gelt. Hier nur ein kurzer Ausschnitt daraus: „Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg; • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtun- gen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutz- gebieten; • über bestimmten Verkehrswegen;
Die Phantom 4 von DJI mit ihrer 25 Megapixel-Kamera ist der „Firmenjet” von Raphael Eckstein.
• in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen); • in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsper- son bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist In- haber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugfüh- rer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis; • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohn- grundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu...” Dass Nachbarn beim Drohneneinsatz durchaus kri- tisch sind, erfuhr Raphael Eckstein schon mehrfach, wenn ein besorgter oder einfach nur neugieriger Nachbar nachfragt: „Was machen Sie da? Wer sind Sie?”. Fremde Anwesen überfliegen darf der Droh- nenpilot schließlich nur mit der Zustimmung des Ei- gentümers. Ausführlich erklärt er diesen Frage- stellern dann den Einsatzzweck, legt seinen Kennt-
Der komplette System-Check vor dem Start schützt vor „Plei- ten, Pech und Pannen” beim Einsatz.
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