BayernDach Magazin 2-2019 OEB

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OB DIE BIETER DIE FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN ERFORDERLICHE FACHKUNDE, LEISTUNGSFÄ- HIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT UND EIGNUNG BESITZEN, HAT DER AUFTRAGGEBER VOR ERTEILUNG EINES ZUSCHLAGS ZU PRÜFEN. Legt der Bieter einen geforderten Qualifikationsnachweis nicht vor, und erklärt er auf Nachfrage, dass die betreffende Teilleis- tung von einem Nachunternehmer ausgeführt wird, ist sein An- gebot unvollständig, wenn im Nachunternehmerverzeichnis kein Nachunternehmer benannt wurde. Und das, obwohl die Namen der Nachunternehmer zwingend anzugeben waren. Im Angebot fehlende, zwingende Angaben zu Nachunternehmer- leistungen können nicht nachgeholt werden (VK Sachsen-Anhalt, Az.: 3 VK LSA 46/18 vom 07.08.2018). Nachunternehmer nennen Keine Tipps mehr verpassen: Als Innungsmitglied weiterlesen. GEFORDERTE FABRIKATS-, PRODUKT- UND TYPANGABEN SIND IN- TEGRALER ANGEBOTSBESTANDTEIL. Welches Fabrikat? Alles Infos nur für Innungsmitglieder. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben ist nicht heilbar und führt daher zum zwingenden Ausschluss des Angebots (VK Sach- sen-Anhalt, Az.: 3 VK LSA 56/18 vom 14.09.2018). IM LEISTUNGSVERZEICHNIS IST EINE FUGENBREITE VON „MINDES- TENS 4 MM“ VORGEGEBEN UND FUGENBREITEN VON 5 BIS 8 MM ENTSPRECHEN DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK. In diesem Fall sind 20 bis 22 mm breite Fugen ein Mangel (OLG München, Az.: 27 U 2762/15 vom 27.01.2016; Nichtzulassungsbe- schwerde vom BGH mit Beschluss vom 18.07.2018 – VII ZR 38/16 zu- rückgewiesen). Fug(e) und Recht Als Innungsmitglied könnten Sie hier weiterlesen.

NICHT JEDE VORLEISTUNG IST VON BIETERN EINER AUSSCHREI- BUNG KOSTENLOS ZU ERBRINGEN.

Manchmal verlangt der Auftraggeber, dass der Bewerber oder Bieter Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder Berech- nungen vorlegt, die eine Erbringung von ersten, ausschreibungs- bezogenen Architekten- oder Ingenieursleistungen bedingen. Gehen diese Leistungen über Bewerbungs- und Angebotsunter- lagen hinaus und dienen nicht nur der Ergänzung oder Erläute- rung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen, löst dieses Verlangen gem. § 77 Abs. 2 VgV eine Pflicht zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung aus. Die Angemessenheit der festzusetzenden Vergütung ist nach In- halt, Art und Maß der verlangten Lösungsvorschläge jeweils indi- viduell zu bestimmen. So kann eine angemessene Vergütung z. B. nach Zeitaufwand unter Ansatz angemessener Stundensätze bemessen werden (VK Sachsen, Az.: 1/SVK/038-18 vom 05.02.2019). Innungsmitglieder

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Werden Vorleistungen wie Pläne verlangt, die über die Ange- bots- und Bewerbungsunterlagen hinausgehen, sind diese mög- licherweise zu vergüten.

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