BayernDach Magazin 2-2019 OEB

Rechtsprechung BLAUE SEITEN

ALLE BETEILIGTEN SIND BEI BAUSCHÄDEN DARAUF FIXIERT, DASS DIE SCHADENSURSACHE EINDEUTIG GEKLÄRT UND DAMIT DIE VERANTWORTUNG UND DIE KOSTEN FÜR DEN SCHADEN ZUGE- ORDNET WERDEN KÖNNEN. Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast für den behaupteten Mangel. Wird das ausführende Unternehmen aber von der Mangelbeseitigung befreit, wenn der Auftraggeber die- sen Beweis nicht führen kann? Ein Auftraggeber (AG) erteilt einem Auftragnehmer (AN) den Auftrag für die Abdichtung einer Terrasse. Auf den Bitumenvor- anstrich verlegt der AN zwei Lagen Bitumenschweißbahnen. Da- rauf bringt ein anderer Unternehmer Estrich auf und verlegt darauf Fliesen. Zum Abschluss bringt der AN an den Rändern Schutzbleche für die Anschlüsse auf, die mit einer Silikondicht- phase verlegt werden. Nur dicht ist dicht Innungsmitglieder

Nach der Abnahme ist der AG für behauptete Mängel in der Be- weislast. Da für die Feuchtigkeitsschäden auch andere Ursachen als eine mangelhafte Abdichtung in Frage kommen, und der Sach- verständige der ersten Instanz einen Mangel in der Abdichtung des AN nicht bewiesen hat, sei die Klage abzuweisen. Unklar sei weiterhin, ob das in den Keller eingedrungene Wasser von der Terrasse oder aus anderen Quellen stamme. Selbst wenn aufgrund von Versuchen mit gefärbtem Wasser da- von auszugehen sei, dass das Wasser durch die Abdichtung kommt, reiche dies als Beweis nicht aus. Es genüge nicht, eine Un- dichtigkeit festzustellen, da diese auch nach Abnahme durch Be- schädigung verursacht worden sein könne oder Bewegungen in der Bodenplatte dafür verantwortlich sind. Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH (VII ZR 274/17 vom 07.02.2019) nicht stand. Die Anwendung der Beweis- lastregeln zur Streitentscheidung stellt nach Auffasung des BGH eine „ultima ratio” dar, die erst zum Tragen kommt, wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Er- folg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen. Dies ist im vorliegenden Fall von der zweiten Instanz nicht erfolgt. Wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststel- lungen der 1. Instanz bestehen, sei eine erneute Feststellung ge- boten. Der BGH schickt damit die Angelegenheit zurück an die 2. Instanz, die sich nun erneut damit befassen muss. Herausgeber: B AYERN D ACH Gesellschaft zur Förderung des Bayerischen Dachdeckerhandwerks mbH Ehrenbreitsteiner Straße 5 . 80993 München Tel. 0 89 / 14 34 09-0 E-Mail: info@bayerndach-magazin.de www.bayerndach-magazin.de V. i. S. d. P.: Kay Preißinger, Geschäftsführer B AYERN D ACH GmbH Gestaltung und Redaktion: HF.Redaktion Harald Friedrich Mohnweg 4a . 85375 Mintraching www.hf-redaktion.de Druck: Nachbar-Druck GmbH 85375 Neufahrn Es gilt Anzeigenpreisliste 1-2019 I M P R E S S U M Innungsmitglieder r alten hier mehr Infos.

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Die Schadensursache muss eindeutig geklärt werden.

In den angrenzenden Wänden zeigt sich bald Feuchtigkeit, die der durch einen Sachverständigen beratene AG dem AN gegen- über rügt und Mangelbeseitigung fordert. Der AN weist das Man- gelbeseitigungsverlangen zurück. Die erste Instanz gibt dem AG Recht, die zweite Instanz weist die Klage des AG zurück und der Fall landet beim BGH. Der AN führt als Beklagter an, dass der AG die Rechnung bezahlt hat und dadurch die Leistung durch schlüssiges Handeln abge- nommen hat.

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