BayernDach Magazin 2-2023OEB
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Bauüberwacher hat keine Vollmacht zur Beauftragung von Nachträgen Verlangt der Auftragnehmer für die Ausführung seiner Mei nung nach zusätzlicher Leistungen eine zusätzliche Vergütung, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Zusatzleistung auf einer Anordnung des Auftraggebers oder einer Anordnung eines dazu vom Auftraggeber bevollmächtigten Vertreters be ruht. Aus dem Umstand, dass ein vom Auftraggeber mit der Bauüber wachung beauftragter Bauleiter Ausführungsmängel rügt und die Nachbesserung überwacht, ergibt sich allenfalls eine Vertre tungsmacht in Bezug auf die zur technischen Ausführung bereits erteilten Aufträge, nicht aber in Bezug auf die Beauftra gung von Nachtragsleistungen (OLG Köln, Az.: 16 U 192/20 vom 27.03.2021; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 07.09.2022 – VII ZR 649/21 zurückgewiesen). Die vollständige Information gibt es nur für Innungsmitglieder. Prüf- und Hinweispflichten auch bezüglich des nachfolgenden Gewerks? Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt. Erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hin weisen. Die Prüfungs- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nach- folgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten (OLG Olden burg, Az.: 14 U 50/17 vom 24.03.2022; Nichtzulassungsbe schwerde zurückgenommen). Innungsmitglieder erhalten diese Informationen exklusiv.
WEG-Verwalter ist richtiger Adressat einer Bedenkenanzeige Hat der Besteller eine zur Beeinträchtigung des Werks führende Anweisung erteilt und sie trotz der vom Unternehmer hinrei chend deutlich geäußerten Bedenken aufrechterhalten, hat der Unternehmer seine Hinweispflicht erfüllt, und ihn trifft an dem Mangel keine (Mit-)Verantwortung. Wird nicht der Besteller, sondern sein befugter Vertreter belehrt und verschließt sich dieser den vorgebrachten Bedenken, muss sich der Unternehmer unmittelbar an den Besteller selbst wen den. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertreter um den Ver walter einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt (LG Mainz, Az.: 9 O 191/18 vom 07.04.2022). Schade, dass Sie noch nicht Innungsmitglied sind. Dann könnten Sie hier mehr lesen.
Abstandsflächen eingehalten: Verschattung einer PV-Anlage ist hinzunehmen
Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude ist eine vorhaben bedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten. Es besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 2 A 518/22 vom 02.11.2022). Mehr lesen? Innungsmitglied werden.
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