BayernDach Magazin 2-2023OEB
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Bundesgerichtshof stärkt Rechte des Handwerkers im Bauvertrag
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IN EINEM GRUNDSATZURTEIL HAT DER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DIE SICHERUNG DER ANSPRÜCHE DES UNTERNEHMERS AUF SICHERHEITSLEISTUNG IM BAUVERTRAG NACH § 650F BGB ZUM VERBRAUCHERBAUVERTRAG NACH § 650i BGB BEI DER VERGABE NACH EINZELGEWERKEN ABGEGRENZT. In der seit 01.01.2018 geltenden Novellierung des BGB wurden das bisherige Werkvertragsrecht u. a. in Werkvertrag, Bauver trag und Verbraucherbauvertrag differenziert. Dabei steht der Werkvertrag für einfache Arbeiten wie Tape zierarbeiten oder den Austausch einzelner Dachziegel. Der Bau vertrag steht für die Instandhaltung eines Bauwerks, bei der das Werk, wie z. B. eine neue Dachdeckung, für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung ist. Der Verbraucherbauvertrag steht für den Bau eines neuen Gebäudes oder erheblichen Umbau maßnahmen an einem bestehenden Gebäude wie z. B. der Aus bau eines Dachraums zu Wohnraum. Dabei sind die Übergänge zwischen den genannten Vertragsformen sicherlich fließend zu sehen. So geschehen auch in Urteilen von zwei Oberlandesgerichten, in denen Unternehmer die zu erbringende Leistung ihres Gewer kes durch eine Sicherheitsleistung des Auftraggebers nach § 650f BGB abgesichert sehen wollten.
Die Sicherheitsleistung wurde jedoch von den Bestellern verwei gert, was letztlich zur Kündigung der Unternehmer führte. Bemerkenswert klar entschied der BGH (Pressemitteilung Nr. 51/2023) anhand der gesetzlichen Definition in § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB, dass es sich bei einem Verbraucherbauvertrag um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Nach diesem Wortlaut reicht es daher nicht aus, wenn der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks (hier: Innen- und Außenputzarbeiten) im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Es liegt demnach kein Verbraucherbauvertrag vor, sondern ein Bauvertrag nach §§ 650a ff BGB. Daher war die Forderung des Unternehmers nach Sicherheit gemäß § 650f BGB berechtigt. Da der Besteller die Leistung der Sicherheit verweigerte, kündigte der Unternehmer rechtmäßig. Zwei andere Oberlandesgerichte haben in ihren Urteilen zum gleichen Sachverhalt bisher im Sinne der aktuellen Entscheidung des BGH entschieden. Es bleibt zu hoffen, dass diese Abgrenzung als Richtschnur weitere Entscheidungen zur Abgrenzung entbehrlich macht.
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