BayernDach Magazin 2-2024 MB / Juli

CANNABIS-LEGALISIERUNG

oder andere auszuführen. Das Gefährdungspoten zial durch den Cannabis-Konsum ist allerdings im Einzelfall oft schwer einzuschätzen. Bisher gilt im Straßenverkehr z. B. ein Grenzwert von > 1 ng THC im Blut. Dieser Grenzwert, an dem sich bislang auch Gutachter bei Arbeitsunfällen orientieren, ist jedoch umstritten. Empfehlenswert ist also, eine gesonderte betriebli che Regelung zu erlassen, die den Konsum von Cannabis gänzlich untersagt. Arbeitgeber können ein entsprechendes Verbot durch ihr Direktions recht erlassen, sofern kein Betriebsrat vorhanden ist. Mit einem Betriebsrat sollte eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Gemäß § 5 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitsgeber zusätzlich erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftig ten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheits gefahren durch Rauche und Dämpfe – also auch von Cannabis-Produkten – geschützt sind. Es kann daher ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot ausge sprochen werden. Bei einer Missachtung einer solchen Anweisung oder Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen ergreifen. Und die reichen von der Abmahnung bis zur Kündigung bei wiederholtem Verstoß. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist zu empfehlen, eine betriebliche Regelung zu erlassen, die den Konsum von Cannabis bei Maschinenführenden gänzlich verbietet. Dies gilt besonders beim Stap lerfahren oder für Kranführer. Besonders heikel ist die Frage nach der Haftung bei Wegeunfällen. Kommt es zu einem Unfall unter Cannabis-Einfluss, kann für die verunfallte Person der Versicherungsschutz durch die Unfallversiche rung ausgeschlossen sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Konsum der rechtlich wesentliche oder alleinige Grund für den Unfall ist. Kommen bei einem solchen Unfall andere Personen zu Schaden, kann der Unfallverursacher möglicherweise sogar schadensersatzpflichtig werden.

Besteht beim Arbeitgeber der Verdacht, dass Be schäftigte unter Cannabis-Einfluss arbeiten, sollte sofort diese Arbeitstätigkeit im Sinne der Fürsorge pflicht gestoppt werden. Je nach Schwere des Rauschzustands gilt – wie auch bei Alkoholkonsum: Ist durch den Rauschzustand keine Arbeitsfähigkeit gegeben oder eine Gefährdung des Betroffenen und anderer Arbeitnehmer zu befürchten, sollte der Arbeitgeber für einen sicheren Heimweg des Betroffenen sorgen. Im Nachgang sollten Arbeitge ber das Gespräch mit dem Betroffenen suchen und dabei auch auf Hilfsangebote wie eine Suchtbera tung hinweisen. Ganz wichtig für Arbeitgeber ist es, dass Suchtmit telkonsum innerhalb der Gefährdungsbeurteilung als Belastungs- und Gefährdungsfaktor eingestuft wird. Mehr zum Thema unter www.bgbau.de/service/

angebote/medien-center-suche/ medium/suchtpraevention-in-der -arbeitswelt-handlungsempfeh lungen s. a. RS 24022 des LIV Bayern „Auswirkungen der Cannabislegalisierung auf das Arbeitsverhältnis”

206-009

DGUV Information 206-009

Suchtprävention in der Arbeitswelt Handlungsempfehlungen

November 2019

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