BayernDach Magazin 2-2024 MB / Juli
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AUCH IM KAUFMÄNNISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR GILT DAS SCHWEIGEN DES AUFTRAGGEBERS AUF EIN NACHTRAGSANGE BOT DES AUFTRAGNEHMERS NICHT AUTOMATISCH ALS AN NAHME DES NACHTRAGSANGEBOTS. So entschied das OLG München mit seinem Urteil vom 03.02.2023, Az.: 20 U 5927/22 Bau. Auch § 362 (1) HGB besagt, dass ein Kaufmann verpflichtet ist,
Welche Bedeutung hat dies für Leistungen im Dachdeckerhand werk? Es ist in der Praxis nicht immer einfach erkennbar, in welcher Funktion ein Kaufmann handelt. Deshalb ist es mit Blick auf die o. g. Urteile riskant, einfach davon auszugehen, Schweigen würde Zustimmung bedeuten. Ungeachtet dessen hat aber auch der Auftraggeber eine Mitwir kungspflicht. Für Leistungen, die durch Planungsänderungen, Anordnungen des AG oder
auf einen Antrag (Angebot) unverzüglich zu antworten. Andernfalls gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags. Allerdings bezieht sich dies auf Verträge, die eine „Geschäfts- besorgung“ zum Gegenstand haben. Verträge, die lediglich einen reinen Austausch der gegensei tigen Leistungen beinhalten, stellen allerdings keine Geschäftsbesorgung dar. In die sem Falle wird der Kaufmann eigennützig und nicht für den Antragenden tätig. Ist ein Nachtragsangebot auf den Abschluss eines Werkver trags anstatt auf einen Ver tragsschluss über eine Geschäftsbesorgung für den AG ausgerichtet, findet § 362 (1) HGB keine Anwendung. Deshalb lautete das Urteil des OLG München: „Das Schweigen des Auftragge bers auf ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers gilt – auch im kaufmännischen Geschäfts verkehr – nicht als Annahme des Nachtragsangebots.“
durch im Vertrag nicht vorgese hene Leistungen erforderlich werden, besteht nach VOB/B § 2 Abs. 5 und 6 ein Recht auf Preisanpassung bzw. besondere Vergütung. Die Vereinbarung über die Vergütungshöhe soll vor der Ausführung getroffen werden. Der Vergabe- und Vertragsaus schuss für Bauleistungen be zweckt damit, dass es möglichst noch vor Beginn der Leistungen zur Einigkeit über die Vergü tung kommt. Bei einem Vertragsabschluss nach BGB hat der Besteller gemäß § 642 BGB eine Mitwir kungspflicht. Unterlässt er eine Handlung und kommt es da durch zu einem Verzug der An nahme, kann der Unternehmer eine angemessene Entschädi gung verlangen, die sich u. a. nach der Dauer des Verzugs richtet. Auch hier ist deutlich erkenn bar, dass der Gesetzgeber eine schnelle Einigkeit über die Ver gütung anstrebt.
Keine automatische Annahme durch Schweigen Foto: Pixabay
Bereits mit dem Urteil des BGH „Schweigen bedeutet im Rechts verkehr grundsätzlich keine Zustimmung“ (BGH-Urteil vom 01.06.1994, Az.: XII ZR 227/92) wird klargestellt, wie Schweigen im Allgemeinen im Rechtsverkehr einzuordnen ist.
Sowohl die Regelungen der VOB als auch das BGB verpflichten beide Vertragsparteien zur Kooperation. Eine „Annahme durch Schweigen“ würde dem Prinzip der Kooperation beider Ver tragspartner widersprechen.
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