BayernDach Magazin 3-2021

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Mitarbeiter beschädigen Fensterbänke: Kein Direktanspruch gegen den Unternehmer Werden die Materialien eines Bauunternehmers auf einer Bau- stelle durch Mitarbeiter eines anderen Unternehmers beschä- digt, zu dem er nicht in einer Vertragsbeziehung steht, so steht dem Geschädigten grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht gegen den anderen Unternehmer zu (KG, Az.: 21 U 1064/20 vom 08.01.2021). Erst leisten, dann fordern Beschreibt der Auftraggeber die Leistung detailliert mit einem Leistungsverzeichnis, umfasst der vereinbarte Preis die Leistung nur in ihrer jeweils angegebenen Größe, Güte und Herstellungs- art (BGH, NJW 1984, 2457). Erweist sich die vereinbarte Ausführungsart nachträglich als un- zureichend und werden Zusatzleistungen erforderlich, kann der Auftragnehmer eine Nachtragsforderung in Höhe der Kosten geltend machen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Aus- führung von vornherein teurer gewesen wäre (sog. Sowieso- Kosten). Der bis zur Abnahme der Leistung vorleistungspflichtige Auf- tragnehmer kann die Ausführung notwendiger Zusatzleistun- gen nicht von der Annahme seines Nachtragsangebots abhängig machen. Bei einem Streit über etwa erforderliche Mehrkosten muss er seine Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen (OLG Dresden, Az.: 12 U 446/18 vom 02.04.2020). Festpreis = Pauschalpreis? Die Vereinbarung einer Festvergütung ist nicht mit der Verein- barung einer Pauschalvergütung gleichzusetzen. Eine Festvergü- tung kann auch in dem Sinn verstanden werden, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten Preissteigerungen an die vereinbarten Einheitspreise gebunden ist. Rechnet der Auftragnehmer seine Leistung nach Einheitspreisen ab, und beruft sich der Auftraggeber auf die Vereinbarung

einer geringeren Pauschalvergütung, muss der Auftragnehmer die Vereinbarung einer Abrechnung nach Einheitspreisen darle- gen und beweisen (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 114/19 vom 18.02.2021). Fällig = berechtigt Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung nicht oder nicht rechtzeitig, wird die Forderung des Auftragnehmers zwar fällig. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch berechtigt ist. Macht der Auftragnehmer seine SchIussrechnungsforderung geltend, ist auch nach Eintritt der Fälligkeit eine Sachprüfung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Forde- rung besteht. Die Prüfung umfasst auch diejenigen Einwendungen, die gegen die Prüfbarkeit erhoben worden sind und gleichzeitig die sachli- che Berechtigung infrage stellen. Mit diesen Einwendungen ist der Auftraggeber auch nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nicht ausgeschlossen. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit und die schlüssige Darle- gung einer Vergütungsforderung dürfen nicht überspannt wer- den. Wenn ausreichende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind, ist jedenfalls eine Schätzung vorzunehmen (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 48/15 vom 19.09.2017, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 241/17 zurückgewie- sen). /

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