BayernDach Magazin 3-2023
MITARBEITERMOTIVATION
Gute Erholung wünscht der Chef
Serie: Attraktiver
Arbeitgeber
Fotos: Fotolia/Pixabay
URLAUB IST GUT FÜR KÖRPER UND SEELE. HIER KANN NEUE KRAFT FÜR DEN ARBEITSALLTAG GETANKT WERDEN. UND DESHALB DARF DER CHEF DIE ERHOLUNG AUCH FINANZIELL UNTERSTÜTZEN. Wer für mindestens eine Woche Urlaub „am Stück” macht, darf von seinem Arbeitsgeber zusätzlich zum Arbeitslohn und Urlaubsgeld unterstützt werden. Denn eine sogenannte Erholungsbeihilfe kann steuerfrei sein. Liegt die Zahlung der Erholungsbeihilfe innerhalb einer Freigrenze von 156 €, bleibt sie einmal pro Jahr für den Arbeitnehmer steuer- und sozial abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt lediglich eine Pauschalsteuer von 25 % hierauf. Übrigens dürfen auch der Ehegatte des Arbeitneh mers mit 104 € und jedes seiner Kinder mit 52 € bei der Erholung unterstützt werden. Ganz wichtig ist auch hier die Dokumentations pflicht des Arbeitgebers. Dazu der Gesetzgeber: „Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG
ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfe tatsächlich zu Erholungszwecken der jeweils begünstigten Person verwendet wird. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn es sich um eine Sach zuwendung des Arbeitgebers handelt, z. B. die Überlassung einer Unterkunft an einem Ferienort. Handelt es sich um Barzuwendungen, muss der Ar beitgeber überprüfen, ob die Beihilfe für Erho lungszwecke der begünstigten Personen verwen- det worden ist, z. B. durch Anforderung der ent sprechenden Rechnungen vom Arbeitnehmer über Erholungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammen hang mit der Zahlung der Beihilfe (innerhalb von drei Monaten vor und nach der Zahlung).” Grundsätzlich sollte die Gewährung einer „Zu gabe” oder einer Nettolohn-Optimierung immer individuell mit dem Steuerberater unter Berück sichtigung eventueller tarifvertraglicher Regelun gen abgestimmt werden.
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