BayernDach Magazin 3-2024 MB / Dezember

BLAUE SEITEN

Foto: Pixabay

Wenn die Hausverwaltung ohne Beschluss der WEG Aufträge erteilt…

EIN HANDWERKSUNTERNEHMEN WURDE VON EINEM WEG VERWALTER MIT DACHDECKER- UND SPENGLERARBEITEN MIT EINER AUFTRAGSSUMME VON ÜBER 100.000 € BEAUFTRAGT. DIE BEAUFTRAGUNG WURDE ERKLÄRT MIT „AUFTRAG ERTEILT 30.05.2019 FÜR WEG…“. SPÄTER STELLTE SICH HERAUS, DASS FÜR DIESE BEAUFTRAGUNG GAR KEIN BESCHLUSS DER WEG VORLAG.

Nach Abnahme der Leistungen durch den WEG-Verwalter wurde die Schlussrechnung i. H. v. 132.051,79 € abzüglich 22.317,10 € bezahlt. Wegen des ausstehenden Betrags klagte der Auftragnehmer beim LG Augsburg. Dies blieb zunächst erfolg los. Das LG wies die Klage ab. Eine andere Auffassung vertrat das OLG München (Urteil vom 02. August 2023, Az.: 27 U 2547/22 Bau) in einer weiteren In

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