BayernDach Magazin 4-2017 MB

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Schweiz: MwSt.- Pflicht geändert

einem Umsatz von 100.000 Franken in der Schweiz ihre Leistun- gen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnach- teilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenz- regionen geführt hat. Eine Verzögerung um ein Jahr ergibt sich bei der Versandhandels- regelung. Diese wird erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten, weil die Schweizerische Post aus technischen Gründen mehr Zeit für die Umsetzung der Gesetzesbestimmung beansprucht. Ver- sandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100.000 Franken pro Jahr erzielen. Die Versand- handelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundin- nen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobe- nen Steuern und Gebühren. Damit werden mehrwertsteuerbe- dingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen redu- ziert. Die restlichen Neuerungen – reduzierter Mehrwertsteuersatz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbe- steuerung für Sammlerstücke und andere – treten allesamt am 1. Januar 2018 in Kraft.

AB 2018 WEITET DIE SCHWEIZ DIE MEHRWERTSTEUERPFLICHT FÜR AUSLäNDISCHE UNTERNEHMEN DEUTLICH AUS, UM WETTBE- WERBSNACHTEILE FÜR HEIMISCHE BETRIEBE ABZUBAUEN. Das Schweizer Parlament hat eine Teilrevision des Mehrwertsteu- ergesetzes beschlossen. Stichtag für das Inkrafttreten ist der 1. ja- nuar 2018. Ziel der Gesetzesnovellierung ist, mögliche Wettbe- werbsnachteile für Schweizer Unternehmen zu verhindern. Darü- ber hinaus soll mit dem neuen Gesetz eine schnellere Veranla- gung „großer“ ausländischer Unternehmen zur Mehrwertsteuer- pflicht möglich werden. Als „groß“ zählen nach der Definition in der Gesetzesänderung Unternehmen ab einem weltweiten jahresumsatz von 100.000 Schweizer Franken (ca. 90.000 €). Unternehmen ab dieser Grö- ßenordnung müssen künftig in der Schweiz sofort Mehrwert- steuer zahlen. Bislang galt in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein als Grenze für die Mehrwertsteuerpflicht ein jah- resumsatz von 100.000 Schweizer Franken . Außerdem müssen sich Unternehmen, die in der Schweiz zur Ab- gabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, unaufgefordert binnen 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweize- rischen Steuerverwaltung anmelden und zusätzlich: • einen Fiskalvertreter bestellen; • eine Sicherheitsleistung erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das

Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung); • in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen.

Hier der Original-Wortlaut, mit dem der Schweizer Bundesrat am 2.6.2017 über das revidierte Mehrwertsteuergesetz informierte:

Bitte hier zahlen

Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unter- nehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwert- steuerpflichtig. Bisher konnten ausländische Unternehmen bis zu

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