BayernDach Magazin 4-2017 MB

BETRIEB

Abfallentsorgung

dafür auf rund 25.000 € beziffert. Dieses Nachweis- verfahren würde also weniger für die Handwerks- und Baubetriebe infrage kommen, sondern sei eher

hen. Allerdings ist dabei auch der Auftraggeber, also Bauherr, in der Pflicht. Er muss entsprechende Infor- mationen zu dem bei ihm verbauten und zu entsor-

für größere Entsorgungsunterneh- men bzw. Transporteure relevant. Für die am Bau beschäftigten Be- triebe bleibt es also auch in Zukunft beim „Papierverfahren“, da ohnehin gemäß der neuen Gewerbeabfall- Verordnung ein entsprechendes Re- gister geführt werden müsse. Nach Aussage der Abfallwirtschaft seien gemischte Abfall-Fraktionen mit HBCD-haltigen Abfällen durch- aus möglich. Monofraktionen von

genden Dämmmaterial liefern, um eine realistische Schätzung zu er- möglichen. Die Form der Entsorgung ist bislang nicht festgeschrieben. Es werden von den Entsorgern sowie vom LfU aber BigPacks präferiert, um eine Freisetzung von POP zu vermeiden. Gute Nachricht: Entsorgungsauswei- se aus dem jahr 2016 behalten auch weiter ihre Gültigkeit. Übrigens sind inzwischen ausnahme-

Für Informationen zu verbauten Dämmstoffen ist künftig auch der Bauherr in der Pflicht.

HBCD-Abfällen seien im Hinmblick auf die thermi- sche Entsorgung nicht gewünscht. Und eine Weiter- verwertung HBCD-haltiger Stoffe sei ohnehin nicht zulässig. Bei Gemischtabfällen sind 20% HBCD als Volumen- anteil angedacht. Diese Prozentangaben werden auf Schätzungen des ausführenden Handwerkers beru-

los alle Müllverbrennungsanlagen in Bayern für die thermische Verwertung von HBCD-haltigen Stoffen zertifiziert. Auch weitere Anlagen zur energetischen Verwer- tung wie z. B. Zementwerke könnten möglicher- weise für eine thermische HBCD-Entsorgung zuge- lassen werden.

HBCD: Nur regional gefährlich? Keine Probleme gab es nach dem Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr.2016/460 vom 30.3.2016 in Österreich. HBCD-haltige Dämmstoffreste werden in Müllverbrennungsanlagen oder Zementwerken thermisch verwer- tet. Das österreichische Umweltministerium hatte in einem Erlass bestätigt, dass HBCD-haltiges Styropor auch zukünftig als nicht gefährlicher Abfall einzustufen ist. Die österreichische Begründung dafür ist in Deutschland zu suchen. Ausgerechnet bei einem 2013 durchge- führten Großversuch im Müllheizkraftwerk Würzburg wurde nachgewiesen, dass ein Mitverbrennen von HBCD-haltigem Styropor keine negativen Auswirkungen für die Umwelt hat. HBCD wird dabei vollständig zerstört. Selbst bis zu 30 Volumsprozente HBCD-haltiges Styropor ändert bei der Müllverbrennung nichts an der Zusammensetzung der Endprodukte wie Schlacke, Stäube und Filterrückstände. Ob die Gefährlichkeit von HBCD-haltigen Materialien wirklich so drastisch ist, wie von der EU dargestellt, lässt Zweifel aufkommen. In ihrer Stellungnahme zur HBCD-Problematik vertraten die Schweizer Experten Ueli Kasser, lic. phil. nat. (Chemiker), Matthias Klinger, MSc Umweltingenieur ETH und Daniel Savi, dipl. Um- weltnaturwissenschafter ETH; im Auftrag des Amts für Hochbauten der Stadt Zürich, Fachstelle Nachhaltiges Bauen, die Meinung: „HBCD gilt jedoch nicht als akut toxisch, krebserzeugend, erbgutverändernd, reizend, ätzend oder gewässergefährdend. Entsprechende Kennzeichnungen sind gemäss Gefahrstoffkennzeich- nungsverordnung nicht erforderlich. HBCD ist in dieser Sicht harmloser als die meisten heute bewilligten Biozide oder Inhaltsstoffe von Farben, die bestimmungsgemäss in die Umwelt gelangen“.

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