BayernDach Magazin 4-2017 OEB

Recht BLAUE SEITEN

Bisher kannte das Bürgerliche gesetzBuch (BgB) keine ge- sonderten normen für das Bauvertragsrecht. das wird sich ändern. Bundestag und Bundesrat haBen den ge- setzentwurf zur reform des Bauvertragsrechts veraB- schiedet. maßgeblich für die reform waren die allgemeinen regelungen zumwerkvertrag, ergänzt durch einige spezialregelungen für die erstellung von Bauwerken. mit wirkung zum 1. Januar 2018 treten umfangreiche änderungen des BgB in kraft. darin wird der Bau- vertrag im BgB neu geregelt. künftig gelten für Bauverträge um- fangreiche spezielle neuregelungen. dabei wird das allgemeine werkvertragsrecht in den hintergrund treten. die neuregelungen gelten für alle Bauverträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. die gesetzlichen änderungen haben insbesondere bei Bauverträ- gen mit verbrauchern und für die betriebliche abwicklung von Bauverträgen erhebliche konsequenzen. alle verwendeten ver- tragsmuster, angebote, abschlagsrechnung sowie musterformu- lierungen müssen entsprechend angepasst werden. dabei muss den neuen Pflichten gegenüber kunden zwingend rechnung ge- tragen werden. Ein Beispiel: Bis 31.12.2017 ist es zulässig, abschlagszahlungen pro- zentual zur auftragssumme zu vereinbaren. ab 1.1.2018 ist eine solche vereinbarung unwirksam. abschlagsrechnungen müssen dann mit den bereits erbrachten leistungen erstellt werden. damit nähert sich das gesetz der voB an, in der sich die höhe der abschlagsrechnungen von jeher an der ausgeführten leistung ori- entierte. neu ist auch, dass dem auftraggeber nach den neuen vorschriften künftig auch in BgB-verträgen ein anordnungsrecht zusteht. im gegenzug kann der auftragnehmer hierfür einen gesonderten mehrvergütungsanspruch beanspruchen. erfreulich für alle Baubetriebe ist, dass mit der gesetzesreform die langjährige haftungsfalle bei aus- und einbaukosten bei feh- lerhaftem material geschlossen wurde. künftig haben unterneh- mer, die mangelhaftes Baumaterial gekauft und verbaut haben, im rahmen der nacherfüllung auch einen anspruch auf ersatz der Bauverträge: Alles neu macht der 1.1.18 Mitglieder d r Dachdecker-Innungen können hier wichtige Informationen lesen.

Bau: Vergabe- und Vertragsrecht

Stand Januar 2018

VOB BGB

Textsammlung zum Bauvertrag – innerdeutsche Vergaben (unterhalb des EU-Schwellenwerts) VOB Teil A – Abschnitt 1 VOB Teil B VOB Teil C – DIN 18299 BGB – Kauf- und Werkvertragsrecht mit Verbraucherrecht HGB – § 377 Bauforderungssicherungsgesetz Bauproduktenverordnung – Auszug

aus- und einbaukosten. damit entfällt die bisher praktizierte lö- sung, bei der ein leistungserbringer in einem solchen fall auf die kulanz des lieferanten angewiesen war. das kPz führt dazu neue crash-kurse „werkvertragsrecht nach BgB“ im dezember 2017 und Januar 2018 durch. im rahmen des crash-kurses werden zahlreiche musterformulierungen für die ge- änderten vertrags- und angebotsbedingungen vorgestellt, die der neuen rechtslage entsprechen. dieser crash-kurs ist ein ab- solutes muss für alle Betriebsinhaberinnen. mit diesem B ayern d ach -magazin erhalten alle innungsmitglieder eine textsammlung zum Bauvertrag, in der u. a. die relevanten änderungen enthalten sind. Vorab erhalten Innungsbetriebe die Textsammlung, die aber die Teilnahme an den Crash-Kursen nicht ersetzt. Eigentlich schade, dass Sie hier nicht weiterlesen können. Diese Informationen sind ausschließlich Mitgliedern der Dachdecker-Innungen vorbehalten. Bayerisches Dachdeckerhandwerk Landesinnungsverband LIV VOB/BGB für innerdeutsche Vergaben – Stand Januar 2018

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