BayernDach Magazin 4-2017 OEB

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Schweiz: MwSt.- Pflicht geändert

einem Umsatz von 100.000 Franken in der Schweiz ihre Leistun- gen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnach- teilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenz- regionen geführt hat. Eine Verzögerung um ein Jahr ergibt sich bei der Versandhandels- regelung. Diese wird erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten, weil die Schweizerische Post aus technischen Gründen mehr Zeit für die Umsetzung der Gesetzesbestimmung beansprucht. Ver- sandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100.000 Franken pro Jahr erzielen. Die Versand- handelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundin- nen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobe- nen Steuern und Gebühren. Damit werden mehrwertsteuerbe- dingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen redu- ziert. Die restlichen Neuerungen – reduzierter Mehrwertsteuersatz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbe- steuerung für Sammlerstücke und andere – treten allesamt am 1. Januar 2018 in Kraft. Eigentlich schade, dass Sie hi r nicht weiterlesen können. Diese Informationen sind ausschließlich Mitgliedern der Dachdecker-Innungen vorbehalten.

aB 2018 weitet die schweiz die mehrwertsteuerPflicht für ausländische unternehmen deutlich aus, um wettBe- werBsnachteile für heimische BetrieBe aBzuBauen. das schweizer Parlament hat eine teilrevision des mehrwertsteu- ergesetzes beschlossen. stichtag für das inkrafttreten ist der 1. Ja- nuar 2018. ziel der gesetzesnovellierung ist, mögliche wettbe- werbsnachteile für schweizer unternehmen zu verhindern. darü- ber hinaus soll mit dem neuen gesetz eine schnellere veranla- gung „großer“ ausländischer unternehmen zur mehrwertsteuer- pflicht möglich werden. als „groß“ zählen nach der definition in der gesetzesänderung unternehmen ab einem weltweiten Jahresumsatz von 100.000 schweizer franken (ca. 90.000 €). unternehmen ab dieser grö- ßenordnung müssen künftig in der schweiz sofort mehrwert- steuer zahlen. Bislang galt in der schweiz und im fürstentum liechtenstein als grenze für die mehrwertsteuerpflicht ein Jah- resumsatz von 100.000 schweizer franken . außerdem müssen sich unternehmen, die in der schweiz zur ab- gabe von steuererklärungen verpflichtet sind, unaufgefordert binnen 30 tagen nach Beginn der steuerpflicht bei der schweize- rischen steuerverwaltung anmelden und zusätzlich: • einen fiskalvertreter bestellen; • eine sicherheitsleistung erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Mitglieder er Dachdecker-Innungen können hier weiterlesen.

konto der schweizerischen steuerverwaltung); • in der regel vierteljährlich steuerabrechnungen einreichen.

hier der original-wortlaut, mit dem der schweizer Bundesrat am 2.6.2017 über das revidierte mehrwertsteuergesetz informierte:

Bitte hier zahlen

Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unter- nehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwert- steuerpflichtig. Bisher konnten ausländische Unternehmen bis zu

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