BayernDach Magazin 4-2018 OEB

Recht BLAUE SEITEN

lange verjährung bei Bauwerken ist dann vorzusehen, wenn das Werk in der errichtung oder der grundlegenden erneuerung eines gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht. unter grundle- Schade, dass Sie noch nicht Innu gs- mitglied sind. gender erneuerung sind Arbeiten zu verste- hen, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen neuerrichtung gleichzusetzen sind. Während also eine komplette erneue- rung der Dachrinne und Fallrohre demnach wohl eher einem Bauwerk mit der langen gewährleistungsfrist (fünf bzw. vier Jahre) zu zuordnen ist, wäre der einzelne ausgetauschte Dachziegel eher der kurzen gewährleistungs- frist (zwei Jahre) zuzuordnen. Diese entscheidungen haben sicherlich fließende übergänge, so dass auch noch weiterhin mit entscheidungen in dieser Sachfrage zu rech- nen ist. im novemBer Stimmt Die mitglieDerverSAmmlung DeS zvDh üBer Die veröFFentlichung DeS WeiSSDrucKS Der neuen hinWeiSe zur lAStenermittlung AB. Die Änderungen haben sich durch normative Änderungen erge- ben. Das hat insbesondere auch Auswirkungen bei den Windsog- lasten bei Außenwandbekleidungen. entsprechend müssen die hinweise zu Außenwandbekleidungen geändert werden. Dazu müssen die mitglieder des zvDh ebenfalls über die veröffentli- chung der Änderungen als gelbdruck im november abstimmen. Weitherhin sind die Fachregeln für metallarbeiten und das merk- blatt zur Bemessung von entwässerungsanlagen in Bearbeitung. Daher sollten entwässerungsanlagen schon jetzt mit den Bemes- sungstools der regelwerk-DvD von markus Friedrich nach der tat- sächlichen regenspende und der Plz in verbindung mit den er- forderlichen Sicherheitszuschlägen und einer ggf. höheren regen- spende in einem nachbarraster nach DWD-KoStrA 2010r berech- net werden. Regelwerk: Änderungen in Sicht I n ngsmitglie er erfahre hi r mehr. Foto: Fotolia

Wann verjähren Reparaturen?

mÄngelAnSPrüche DeS AuFtrAggeBerS verJÄhren nAch BgB BzW. voB Bei einem BAuWerK BeKAnntlich nAch FünF BzW. vier JAhren. gilt DieSe FriSt ABer Auch, Wenn rePA- rAturArBeiten AuSgeFührt WerDen? hierzu sind zahlreiche entscheidungen in der vergangenheit er- gangen. Dabei wurde jeweils in einer einzelfallprüfung vom ge- richt festgestellt, ob Arbeiten an einem Bauwerk vorlagen (z. B. gartenbauarbeiten) oder ob die ausgeführten tätigkeiten doch eher in der herstellung, Wartung oder veränderung einer Sache bestanden. in diesem Fall wäre nach BgB und voB eine mängel- haftung von zwei Jahren vorzusehen. Jetzt lässt ein neues urteil aufhorchen. im konkreten Fall hatte ein unternehmer (An) im rahmen eines BgB-vertrages reparaturarbeiten an einem defekten Wasserrohr im Bad des Auftraggebers (Ag) ausgeführt. Die Arbeiten wurden vollständig bezahlt und somit im April 2009 stillschweigend ab- genommen. leider sind jedoch in Abwesenheit des Ag im mai eine erhebliche Wassermengen aus dem reparierten rohr auf- grund einer defekten Schweißnaht ausgetreten und setzten das gesamte haus unter Wasser. Der Schaden wurde auf knapp 176.000 € beziffert. es fanden zwar gespräche über eine Scha- densregulierung statt, diese schliefen jedoch spätestens am 24.04.2011 ein. Am 30.12.2013 reicht der Ag eine Schadenersatz- klage ein, die der An allerdings für verjährt hielt. So sieht es auch das olg Bamberg mit seinem urteil 1 u 146/15 vom 28.01.2016, das den Anspruch auf Schadenersatz zum zeit- punkt der Klageerhebung als bereits verjährt bestätigt. Für die Dauer der geführten gespräche über einen Schadenersatz war der Ablauf der gewährleistungsfrist gehemmt. Sie begann des- halb spätestens nach dem einschlafen der verhandlungen am 24.04.2011 zu laufen. Damit ist die gewährleistung am tage der Klageerhebung am 30.12.2013 bereits abgelaufen, da es sich bei der reparatur eines Wasserrohres nicht um Arbeiten an einem Bauwerk handelt. So sieht es auch der Bgh, der mit seinem urteil Az.: vii zr 33/16 vom 24.01.2018 die nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. es ist also differenziert zu betrachten, wie der Bgh bereits in seinem urteil vii zr 182/10 ausgeführt hat. Die G rne würden wir auch Ihnen diese Information geb n. Sie st ht allerdings au schli ßlich Innungsmitgliedern zur Verf gung.

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