BayernDach Magazin 4-2018 OEB

Recht BLAUE SEITEN

immer hÄuFiger lÄSSt Die QuAlitÄt von AuSSchreiBungen zu WünSchen üBrig. iSt Der KoPF Der PlAnung mit Seinen geDAnKen WoAnDerS oDer verSteht SchlichtWeg nichtS von Den gePlAnten AuSFührungen? leider sind viele „Planung-Köpfe” beratungsresistent und pochen stur auf ihr angebliches Anordnungsrecht. geht die Sache dann in die hose, soll am besten der handwerker gesamtschuldnerisch ins Boot geholt werden, um den eigenen Schaden zu minimieren. So auch im nachfolgenden Fall. ein Auftragnehmer (An) nimmt an einer öffentlichen Ausschrei- bung von Bauleistungen teil. nach dem vom Planer (P) erstellten leistungsverzeichnis sind Spundwandprofile mit einer länge von 2 m im Bereich eines Schutzdeichs anzubringen. Der An erhält den Auftrag und meldet bereits vor Beginn der Ausführung Bedenken gegen die geplante Ausführung an. tatsächlich wird die Statik neu berechnet und weist nun Spundwandlängen von bis zu 5 m auf. Aufgrund der geänderten länge unterbreitet der An also ein nachtragsangebot und rechnet ca. 250.000 € mehr ab. Der Auf- traggeber (Ag) macht diesen Betrag als Schadenersatz gegenüber P geltend. P bezahlt dem Ag aber nur 198.000 € und verlangt nun im rahmen des gesamtschuldnerischen Ausgleichs 99.000 € vom An mit der Begründung, er habe die Ausschreibung vor Ange- botsabgabe nicht ordnungsgemäß geprüft. ohne erfolg beim olg naumburg. ein innenausgleich setzt nach Auffassung des gerichts voraus, dass der An dem Ag wegen der falsch dimensionierten Spundwand gesamtschuldnerisch neben P für Schadenersatz haftet. tatsächlich hat der An durch seine schriftlich vorgetragenen Bedenken gemäß der vertraglichen ver- pflichtung den Ag auf den Fehler hingewiesen (Az.: 7 u 17/17 vom 18.8.2017). Auch kann der Anspruch nicht auf eine vorvertragliche verletzung der Prüf- und hinweispflicht gestützt werden. Die Prü- fungspflicht im rahmen einer Ausschreibungen von Bauleistun- gen ist gegenüber einer vertraglichen Prüfpflicht nach Auftrags- erteilung eingeschränkt, wie bereits mehrfach von olg festge- stellt wurde. Diese Prüfpflicht erstreckt sich in erster linie auf Plausibilität und vollständigkeit. Sie kann sich auch ergeben, wenn die vergabeunterlagen evident fehlerhaft sind. im vorlie- Hinweis aufMängel in der Ausschreibung? Innungsmitglieder haben hier einen Wissensvorsprung.

genden Fall ist der Fehler jedoch erst nach der statischen neube- rechnung offenbar geworden. Der Bgh sieht dies ebenfalls so und hat die nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (vii zr 240/17 vom 21.2.2018). P bleibt somit für den Schadenersatzanspruch des Ag allein verantwortlich. mitunter stellt dies eine gratwanderung für den An dar. Soll er etwas sagen oder nicht und vor allem: Wie gehen die anderen Bieter damit um? Daher ist es wichtig, bei öffentlichen oder be- schränkten Ausschreibungen die möglichkeit der beweisbaren Kontaktaufnahme mit der vergabestelle zu nutzen und auf er- kannte Fehler in der leistungsbeschreibung hinzuweisen (z. B. eine erforderliche Blechdicke 0,7 mm anstatt der ausgeschriebe- nen 0,6 mm). Außerdem sollte eine beweisbare mitteilung gefor- dert werden, wie hinsichtlich der Angebotsabgabe vorzugehen ist. vernünftige vergabestellen stellen den Fehler fest und weisen alle Bietern vor Angebotseröffnung auf die Änderung und ggf. die neukalkulation hin. unvernünftige vergabestellen lassen aber einen solchen hinweis unberücksichtigt. in dem Fall sollte zu- nächst der Preis mit der vom Ag gewünschten Blechdicke ermit- telt werden. nach Auftragserhalt besteht nun die Pflicht zur schriftlichen Bedenkenanmeldung vor Ausführung. Durch mittei- lungen an die vergabestelle vor Angebotseröffnung ist beweis- bar, dass die Prüfung erfolgt ist und P ebenfalls allein schaden- ersatzpflichtig ist. es ist auch möglich, sich an die für die Ausschrei- bung übergeordneten Stelle (z. B. voB-Stelle) zu wenden. Herausgeber: B Ayern D Ach gesellschaft zur Förderung des Bayerischen Dachdeckerhandwerks mbh ehrenbreitsteiner Straße 5 . 80993 münchen tel. 0 89 / 14 34 09-0 e-mail: info@bayerndach-magazin.de www.bayerndach-magazin.de V. i. S. d. P.: Kay Preißinger, geschäftsführer B Ayern D Ach gmbh Gestaltung und Redaktion: hF.redaktion harald Friedrich mohnweg 4a . 85375 mintraching www.hf-redaktion.de Druck: nachbar-Druck gmbh 85375 neufahrn Es gilt Anzeigenpreisliste 1-2018 I M P R E S S U M Hier wissen Innungsmitglieder mehr.

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