BayernDach Magazin 4-2021_MB

VERSICHERUNG

der arbeitnehmer zu kompensieren, der von der gesetzlichen Rente bereitgestellt wird. Die baV als zweite Säule hat hingegen den Zweck, den Lebensstandard abzusichern, der vor dem Ren- teneintritt erreicht wurde. Sie umfasst im Dachde- ckerhandwerk tarifliche Leistungen der arbeit- geber, aber auch steuerrechtlich begünstigte Ein- zahlungen der arbeitnehmer durch Lohnverzicht (Entgeltumwandlung). Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen alters- versorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. august 2017 (BGBl. I S. 3214) zielt auf Maßnahmen im ar- beits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis. Damit soll eine weitere Verbreitung der betriebli- chen altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienen- den erreicht werden. Diese Maßnahmen werden – unterschieden nach neu- und Bestandsvertrag – in den Jahren 2019 und 2022 akut. Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz und wel- che auswirkungen ergeben sich hieraus für das Dachdeckerhandwerk? Erhöhung des Förderrahmens: Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitragsbemes- sungsgrenze (BBG) erhöht (§ 3 nr. 63 EStG). Im Jahr 2021 beträgt die BBG 6.816 €. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 € pro Jahr gilt nicht mehr. Die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung mit altvertrag und in der baV mit Riester-geförder- ten Beiträgen werden von den 8 % der BBG abge- zogen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt hinge- gen keine neuerung bei den Sozialversicherungs- beiträgen: Die Versicherungsfreiheit bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt. Der Tarifvertrag über zusätzliche freiwillige Bei- träge zur altersversorgung im Dachdeckerhand- werk (TV Entgeltumwandlung) beschränkt die

Entgeltumwandlung allerdings weiterhin auf 4 % der BBG. Freibetrag in der Grundsicherung: Vor dem Be- triebsrentensicherungsgesetz war es üblich, dass die Leistungen aus einer zusätzlichen altersversor- gung angerechnet wurden. Dabei war es unerheb- lich, ob diese Leistungen aus betrieblicher altersversorgung, Basis-Rente oder Riester-Rente stammen. Die Leistungen wurden in jedem Fall auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, die sogenannte Grundsicherung, angerechnet. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 auch hier eine Erleichterung geschaffen, die besonders für Geringverdiener interessant ist. Das BRSG legt fest, dass es einen Freibetrag gibt.

Der Experte Michael Dötz ist Betriebs- und Rentenberater der SoKa-DacH. Er berät kom- petent, unabhängig und kos- tenlos direkt im Unternehmen zu den The- men Betriebsrentenstär- kungsgesetz, gesetzliche Rente und Sozialkassenver- fahren.

Diese Balance zwischen Wissen, Emotion und Praxis zeichnet das Beratungsangebot der SoKa- DacH aus. Seit über 20 Jahren ist Herr Dötz für Betriebe im Handwerk unterwegs und berät er- folgreich zum Sozialkassenverfahren und den Themen der Rente. Michael Dötz unterstützt mit seinen Beratungen das Dachdeckerhandwerk maßgeblich. Hier steht der Dachdecker als Mensch im Vordergrund. Michael Dötz Betriebsberater der SoKa-DacH Tel.: 0611 1601 126 michael.doetz@soka-dach.de

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