BayernDach Magazin 4-2022OEB
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RECHTSPRECHUNG
Kündigung aus wichtigem Grund. Besteht danach für den Auf traggeber kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu (OLG Schleswig, Az.: 12 U 159/20 vom 10.11.2021). Inn n smitgli der können hier weiterlesen.
Auch im BGB-Bauvertrag enthaften Bedenkenhinweise den Auftragnehmer Meldet der Auftragnehmer rechtzeitig und ordnungsgemäß Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart an, ist der Auftraggeber insoweit gehindert, wegen dieses Mangels Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das gilt nicht nur im VOB-, sondern auch im BGB-Bauvertrag (OLG Düsseldorf, Az.: 5 U 131/18 vom 16.04.2020; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 72/20 zurückgewiesen). Bedenken sind kein Kündigungsgrund Eine vom Auftraggeber mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam, da ein VOB-Vertrag schriftlich gekündigt werden muss. Die Schriftform ist zwingend. Eine formunwirksame Kündigungserklärung kann in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, wenn es dem mutmaßlichen Willen der die Kündigung erklärenden Partei entspricht, den Vertrag zu beenden. Die Kündigungs- folgen richten sich im Fall einer einvernehmlichen Vertrags- aufhebung nach § 8 VOB/B. Es muss festgestellt werden, ob die Vertragsbeendigung vom Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt worden ist. Meldet der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an, und lehnt er insoweit die Gewähr- leistung ab, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Wichtig für Sie? Innungsmitglied werden. Innungsmit lieder kö nen hier weiterlesen.
Auch bei Dringlichkeit: Zumindest „Wettbewerb light“ muss sein
Auch in den Fällen der sogenannten Notvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber so viel Wett bewerb wie jeweils möglich sicherzustellen. Er muss daher regel mäßig mehrere Angebote einholen und so mindestens „Wettbewerb light“ initiieren. Tut er dies nicht, liegt ein Ermessensfehler vor. Der solchermaßen ermessensfehlerhaft ohne jeden Wettbewerb dem einzig angesprochenen Bieter erteilte Direktauftrag ist gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam (OLG Rostock, Az.: 17 Verg 4/21 vom 11.11.2021). Hauptangebot weicht vom Amts- entwurf ab: Wertung als Nebenangebot möglich? Weicht die Ausführungsvariante eines Bieters von den Vorgaben des Amtsentwurfs ab, ist dies als Hauptangebot unzulässig. Das Angebot ist wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A 2019 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2019 auszuschließen. Ein Angebot kann als Nebenangebot nicht gewertet werden, wenn es die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach Innungsbetriebe erfahren hier mehr. Als Innungsmitglied könnten Sie alle Informationen dazu erhalten.
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