BayernDach Magazin 4-2023OEB

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Im zweiten Fall wurde ein Auftragnehmer nach VOB beauftragt, auf der Bodenplatte eines Mehrfamilienhauses eine Dämm schicht, Estrich und einen Oberboden aufzubringen. In der Bo denplatte als Leistung des Vorgewerkes liegen Abflussrohre. Eines der Rohre wurde vom Vorunternehmer nicht fachgerecht verschlossen. Durch dieses Rohr trat nach der Abnahme bei Starkregen Abwasser in das Bauwerk ein und durchnässte die Dämmung. Der Schaden belief sich auf ca. 80.000 €, wofür der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz verlangte. Das Gericht gab der Klage nicht statt. Das OLG Hamm stellte zunächst fest: „Der Auftragnehmer ist ungeachtet der getroffenen Leistungsvereinbarung werkver traglich dazu verpflichtet, dem Auftraggeber eine dem Verwen dungszweck gerecht werdende funktionstaugliche Leistung zu verschaffen.“ Auch wenn die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vor leistung die vereinbarte Funktion ursächlich negativ beeinflusst, gilt die Leistung als mangelhaft. „Der Auftragnehmer ist einem solchen Fall nur dann nicht für den Mangel verantwortlich, wenn er seine Prüfungs- und Hin weispflicht erfüllt hat.“ Nach § 241 Abs. 2 BGB hat der Auftragnehmer die Pflicht, den Auftraggeber auf erkennbare Schadensquellen hinzuweisen. Darauf wies das OLG Hamm in seinem Urteil explizit hin. Der Auftraggeber konnte jedoch nicht beweisen, dass der Auf tragnehmer hätte den Mangel in der Vorleistung erkennen müssen. Besonders markant an diesem Fall ist der dritte Leitsatz des Urteils: „Die Haftung des Auftragnehmers für einen Mangel auf Grund unzureichender Vorunternehmerleistungen setzt voraus, dass seine Leistung in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmens steht, auf der seine Leistung auf baut und die sich darauf auswirken kann.“ Wann sind fremde Vorarbeiten in engem Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers zu sehen? Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Im vorliegenden Fall zog das OLG Hamm richtigerweise eine klare Abgrenzung. Diese Bewer tung hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sofern jedoch ein enger Zusammenhang zwischen den Vorleis tungen und dem Auftrag des Auftragnehmers besteht, hat Letzterer eine Prüf- und Hinweispflicht. Bedeutung für die Praxis: Die beiden Fälle zeigen, dass sich die Themafrage nicht pauschal Alle Informationen zu diesem wichtigen Thema erhalten Innungsmitglieder sofort.

beantworten lässt. Es wird deutlich, dass der Auftraggeber ein mangelfreies Werk erwarten darf. Mit Blick auf §13 (3) VOB/B haftet der Auftragnehmer auch für Mängel, die auf eine man gelhafte Vorleistung zurückzuführen sind – „es sei denn, er hat die ihm nach §4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht“ (An zeige von Bedenken). Es ist also für Auftragnehmer wichtig, die Prüf- und Hinweis pflicht ernst zu nehmen. Werden dabei in der Vorleistung Män gel festgestellt, sind dem Auftraggeber Bedenken anzuzeigen. Ob zwischen den fremden Vorarbeiten und den Leistungen des Auftragnehmers ein Zusammenhang besteht oder ob klar abzu grenzen ist, gilt es im Einzelfall unter Berücksichtigung der be sonderen Umstände zu bewerten. Alle Informationen zu diesem wichtigen Thema erhalten Innungsmitglieder sofort. Jetzt beschlossen: Winter- beschäftigungsumlage gesenkt Zum 01.10.2023 sinkt die Winterbeschäftigungs umlage im Dachdeckerhandwerk von 2,0 % auf 1,6 %. Im Zuge der letzten Lohntarifverhandlun gen im Dachdeckerhandwerk auf Bundesebene haben sich die Tarifvertragsparteien darauf ver ständigt, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS diese Absenkung der Winterbe schäftigungsumlage (WBU) zu beantragen. Aufgrund der vorhandenen Rücklagen und auch bei sehr vorsichtiger Prognose ist davon auszuge hen, dass ein Umlagesatz von 1,6 % ausreichend ist, um das Saison-Kurzarbeitergeld und die er gänzenden Leistungen auszahlen zu können. Das BMAS hat dem Antrag der Tarifvertragspar teien in Absprache mit der Bundesagentur für Ar beit zugestimmt und die erforderliche Verord- nung erlassen, so dass die WBU ab dem 01.10.2023 auf 1,6 % sinken wird. Der Arbeitgeberanteil be trägt dann 1,0 % statt bisher 1,2 % und der Arbeit nehmeranteil nur noch 0,6 % statt bisher 0,8 %. Dachdeckerbetriebe, die ihre Lohnbuchhaltung ausgelagert haben, sollten ihre externen Dienst leister entsprechend informieren. Das und vieles mehr wissen Innungsmitglieder zuerst.

Kurz vor Redaktions schluss

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