BayernDach Magazin 5-2020

KPZ

meinsam in einem Zimmer untergebracht werden. Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen oder sonstigen Risikofaktoren werden weiterhin einzeln untergebracht. Ausnahmen von diesen Re- gelungen sind möglich, wenn beispielsweise ein Bewohner durch Krankheit oder Auflösung des Ausbildungsverhältnisses die festgelegte Zimmer- gemeinschaft verlässt. Eine Anreise und Unterbringung der Auszubilden- den ist generell nur für gesunde Personen möglich. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Auszubil- dende in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt zu einer positiv getesteten SARS-CoV-2-Person gehabt hat. Da die tägliche Gesundheitsabfrage bereits am Anreisetag durchgeführt wird, kann es durchaus passieren, dass aufgrund eines schlechten gesund- heitlichen Gesamteindrucks des oder der Auszubil- denden der kassenärztliche Notdienst noch am Anreisetag ins Wohnheim gerufen wird. Kranke wie auch Verdachtspersonen müssen abrei- sen. Sie können nicht im Wohnheim versorgt wer- den. Wegen der änderungen in der Klasseneinteilung durch die Berufsschule wurden Auszubildende kurzfristig einer anderen Klasse und damit auch einer anderen Gruppe zugeordnet. Damit soll die Klassenstärke reduziert und insgesamt angeglichen werden. Zwangsläufig hat sich dadurch auch der Zeitpunkt der ÜBL verschoben. Trotz entsprechender Mitteilung des KPZ sind ei- nige Auszubildende zum falschen Zeitpunkt ange- reist und wollten untergebracht werden. Derzeit gibt es keine freien Zimmer und eine Unterbrin- gung im Wohnheim ist nur während der ÜBL mög- lich. Daher wird bei Bedarf noch am Anreisetag Rücksprache mit den Eltern genommen. Wer zum falschen Zeitpunkt anreist, kann nicht aufgenommen werden und muss wieder abreisen. Manche Ausbildungsbetriebe wollten dies leider nicht akzeptieren. Bedingt durch die Nachholung von Kursen aus der ersten „Coronapause“ und den vollen Klassen im

ersten Ausbildungsjahr ist die Anzahl der vorhan- denen Betten und der Art der Zimmerbelegung momentan das Nadelöhr in der ÜBL. Um diese an- gespannt Situation zu entschärfen, wurden im Be- rufsschul-Wohnheim für den Bedarfsfall weitere zusätzliche Betten angemietet. Das Sekretariat des KPZ in Waldkirchen ist in die- sem Zusammenhang besonders gefordert. Denn für alle Auszubildenden, die Unterkunft und Verpfle- gung selbst organisieren, muss zwingend auch eine Unterbringung gewährleistet sein. Die Nachfrage im Wohnheim des KPZ steigt zusätz- lich um die Auszubildenden, die sich bisher selbst untergebracht und verpflegt haben. Eine gewerbli- che Unterbringung ist aktuell nur noch möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden eine Ausnahme vom Beherbergungsverbot auf- grund beruflicher Verpflichtung bescheinigt. Tatsächlich standen schon Auszubildende vor der Tür des KPZ-Wohnheims, weil sie von ihrer ange- mieteten Unterkunft wegen fehlender Bescheini- gung abgewiesen oder die Unterkunft aufgrund des Verbots von touristischen Unterbringungen ganz geschlossen wurde. Mustervorlagen für die notwendige Bescheinigung sind im Intranet im Mitgliederbereich hinterlegt. Ein geplanter Wechsel von der eigenen Unterbrin- gung zur Unterbringung im Wohnheim des KPZ muss vorab unbedingt vom Ausbildungsbetrieb mitgeteilt werden. Ohne eine vorangegangene rechtzeitige Mitteilung eines solchen geplanten Wechsels mindestens vier Wochen vor Anreise kann die Unterbringung im Wohnheim des KPZ nicht gewährleistet werden.

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