BayernDach Magazin 5-2021

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Arbeitsrecht: Zugangsnachweis einer Kündigung bei Einwurfeinschreiben

DAS LANDESARBEITSGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG (LAG) HAT MIT SEINEM URTEIL VOM 27.07.2021 – 4 SA 68/20 UNTER ANDEREM DARÜBER ENTSCHIEDEN, WELCHEN BEWEISWERT EIN EINWURFEINSCHREIBEN MIT ODER OHNE „AUSLIEFERUNGSBE- LEG“ HABEN KANN. Den Ablauf einer Zustellung per Einwurfeinschreiben beschreibt das LAG in seinem Urteil wie folgt: „Beim Einwurfeinschreiben erfolgt die Ablieferung durch Einwurf der Sendung in den Brief- kasten oder das Postfach des Empfängers. Unmittelbar vor dem Einwurf zieht der Postangestellte das sogenannte „Peel-Off- Label“ (Abziehetikett), das zur Identifikation der Sendung dient, von dieser ab und klebt es auf den so vorbereiteten auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg. Auf diesem Beleg bestätigt der Postangestellte nach dem Ein- wurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustel- lung. Auch beim Einwurfeinschreiben erhält der Absender auf Wunsch – neben der telefonischen Auskunft – eine Reproduk- tion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs“. Das LAG führt weiter aus, dass bei Vorlage des Einlieferungsbe- legs für die Sendung zusammen mit der Reproduktion des Aus- lieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dahingehend gilt, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten oder das Postfach zugestellt wurde.

Etwas anderes gilt allerdings nach Ausführung des LAG, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg vorge- legt wird, sondern lediglich ein „Sendungsstatus“. Unter Ver- weis auf die eigene, frühere Rechtsprechung führt das LAG Baden-Württemberg hierzu aus, dass der Einlieferungsbeleg mit Sendungsstatus nicht die erforderliche Aussagekraft für einen Beweis des ersten Anscheins über die Zustellung hat, da aus dem Sendungsstatus weder der Name des Zustellers hervorgeht, noch eine Reproduktion der Unterschrift des Zustellers enthal- ten ist. Bei einer Zustellung von wichtigen Unterlagen per Einwurfein- schreiben (z. B. Kündigungen oder Abmahnungen) sollten Ar- beitgeber deshalb grundsätzlich eine Reproduktion des Aus- lieferungsbeleges beim Zustellungsdienstleister anfordern oder selbst ausdrucken, falls diese Möglichkeit besteht. Um eine ggf. vorhandene Anfragefrist für die Anforderung des Ausliefe- rungsbelegs einzuhalten, sollte der Beleg zudem unverzüglich nach erfolgter Zustellung angefordert oder selbst ausgedruckt werden. Die Deutsche Post führt hierzu beispielsweise auf ihrer Homepage aus: „Bei zugestellten Sendungen der Produktvari- ante EINSCHREIBEN (inkl. Zusatzoption Rückschein, Eigenhändig und Wert) können Sie sich online auch den Auslieferungsbeleg anzeigen lassen und diesen selbst ausdrucken“.

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