BayernDach Magazin 1-2024 / April

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Einbau einer Fensteranlage: Keine Produkthaftung des Dachdeckers

ohne Weiteres aus den Umständen (OLG Köln, Az.: 11 U 128/19 vom 10.02.2021; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Be schluss vom 15.02.2023 - VII ZR 174/21 zurückgewiesen).

Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht der Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer sagt (nur) zu, aus dem von ihm zu besorgendem Material das Werk zu erstellen. Der Einbau einer Fensteranlage gilt nicht als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Dadurch wird ein Werkunternehmer nicht allein durch Verwen dung von Zulieferteilen zum Hersteller im Sinne des Produkthaf tungsgesetzes. Stellt er ein Bauwerk her und setzt er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten lediglich zusammen, haftet er nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks. Der bloße Eindruck eines Bestellers, der von ihm beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, reicht als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach dem Pro dukthaftungsgesetz nicht aus (OLG Frankfurt, Az.: 15 U 99/22 vom 08.07.2022; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Be schluss vom 20.04.2023 - VII ZR 241/22 zurückgewiesen).

Leistung funktionstauglich: Kein Mangel trotz regelwidriger Ausführung Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das in seinem Angebot konkret genannte Baumaterial, liegt darin kein Man gel vor, wenn das ursprünglich angebotene Baumaterial für den konkreten Verwendungszweck ungeeignet ist. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stellt keinen Mangel dar, wenn sich der Verstoß nicht nachteilig aus wirkt und keine Gebrauchsnachteile erkennbar sind (OLG Bran denburg, Az.: 10 U 21/23 Bau vom 28.09.2023).

Wer planen will, muss auch planen können

Wer an der Vollmacht eines „Vertreters“ zweifelt, muss beim Vertragspartner nachfragen

Wird der Begriff „Ausführungsplanung“ in einem Bauvertrag verwendet, ist damit eine Ausführungsplanung i. S. v. § 15 Abs. 1, 2 HOAI 1996/2002, gemeint. Übernimmt ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen, muss die Planung mangelfrei sein. Sie muss also eine taugliche Grund lage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks sein. Ein mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragter Bauunternehmer kann nicht einwenden, dass er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Erstellung einer fachge rechten Ausführungsplanung verfügt. Notfalls muss er sich diese Kenntnisse durch den Einsatz von Sonderfachleuten verschaffen. Zumindest die einschlägigen DIN-Normen muss er kennen (OLG Köln, Az.: 19 U 23/20 vom 09.03.2021; Nichtzulassungsbe schwerde vom BGH mit Beschluss vom 10.05.2023 - VII ZR 289/21 zurückgewiesen).

Ein Vertragspartner kann sich auf eine Vertretungsmacht nach den Grundsätzen über die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nur berufen, wenn durch das Verhalten des Vertretenen ein ob jektiver Vertrauenstatbestand begründet wurde. Dieser muss auf eine Bevollmächtigung des angeblichen Vertreters schließen lassen. Bei vorhandenen Zweifeln besteht regelmäßig eine Erkundi gungspflicht beim Vertretenen (OLG Bamberg, Az.: 12 U 45/22 vom 02.02.2023; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Be schluss vom 27.09.2023 - VII ZR 39/22 zurückgewiesen).

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