BayernDach Magazin 1-2024 / April

BLAUE SEITEN

Kein Kontroll- und Informations- interesse mehr: Einwand fehlender Prüfbarkeit ausgeschlossen

trags ernsthaft und endgültig verweigert. Allein das Verlassen der Baustelle ist (noch) keine endgültige Erfüllungsverweige rung. Das Kooperationsgebot erfordert, dass sich der Auftragge ber mit dem Auftragnehmer wegen ausstehender Restleis- tungen in Verbindung setzt, statt die Arbeiten selbst fertig zu stellen, ohne vorab Rücksprache zu halten (OLG München, Az.: 9 U 7532/21 vom 26.07.2022; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 16.08.2023 - VII ZR 160/22 zurückge wiesen).

Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann grundsätzlich nicht mehr klageweise durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen und die Frist abgelaufen ist, innerhalb der ein Auftragnehmer gem. § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung ein zureichen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn die Vorlage einer Schlussrech nung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragneh mers unmöglich geworden ist und die restliche Werklohn- forderung nur im Wege einer Schätzung bestimmt werden kann. Eine Klage auf offene Werklohnansprüche darf daher nicht allein mit Verweis auf das Fehlen der Schlussrechnung abgewie sen werden, wenn sich aus den zu Grunde zu legenden Tatsa chen ergibt, dass und in welcher Höhe ein weiterer Werklohn- anspruch besteht. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbar keit einer Rechnung nicht berufen, wenn es zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers durch den vorgetra genen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist (OLG Nürnberg, Az.: 13 U 3646/21 vom 06.05.2022; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 30.08.2023 - VII ZR 125/22 zurückgewiesen). Ein Verlassen der Baustelle ist noch keine Erfüllungsverweigerung Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Fertigstellungs mehrkosten wegen Mängeln der Leistung vor der Abnahme setzt im VOB/B-Vertrag voraus, dass dem Auftragnehmer erfolg los eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und die Kündigung angedroht wurde. Zudem muss nach frucht losem Ablauf der Frist der Vertrag ausdrücklich gekündigt wor den sein. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bedarf es jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung des Ver

Abnahmeerfordernis entfällt nicht durch Verkauf

Auch durch die Veräußerung des Objekts entfällt nicht das Erfordernis einer Abnahme. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber durch die Veräußerung weitere Nachbesserungen verhindert und damit zum Ausdruck bringt, dass er nur noch an einer abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses interes siert ist. Der Auftragnehmer kann daher trotz fehlender Abnahme Ansprüche aus seiner Schlussrechnung geltend machen, wenn der Auftraggeber sich in Verzug mit der Annahme der Mängel beseitigung befindet (OLG Köln, Az.: 3 U 125/15 vom 31.01.2019; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 14.12.2022 - VII ZR 37/19 zurückgewiesen).

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