BayernDach Magazin 1-2024 / April

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Wann die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerker- sicherheit beginnt Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (jetzt: § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) ist ein sogenannter verhaltener Anspruch. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginnt nicht vor dem Verlangen des Unter nehmers auf Sicherheitsleistung. Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerk ersicherheit beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Unter nehmer die Sicherheit verlangt hat (OLG München, Az.: 9 U 301/23 Bau e vom 21.11.2023, nicht rechtskräftig) Skontofrist kann nicht an Rechnungs- prüfung geknüpft werden Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, nach der für den Beginn der Skontofrist die Rechnungsprüfung des Architekten des Auftraggebers maßgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen. Sie ist daher unwirksam. Auch Nachverhandlungen zur Höhe des Skontos machen das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung (OLG Düs seldorf, Az.: 23 U 196/20 vom 26.04.2022; Nichtzulassungs- beschwerde vom BGH mit Beschluss vom 01.02.2023 - VII ZR 109/22 zurückgewiesen). Besser immer Fristen setzen Trotz vorhandener Mängel steht dem Auftraggeber grundsätz lich kein Schadensersatz- bzw. kein Selbstvornahmeanspruch zu, wenn er dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und die Frist nicht ausnahmsweise entbehrlich war. Eine Fristsetzung kann in Ausnahmefällen entbehrlich sein. So etwa aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweige rung seitens des Auftragnehmers, aufgrund eines begründeten Vertrauensverlustes des Auftraggebers in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Auftragnehmers oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände.

Für alle Entbehrlichkeitsgründe gilt, dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und aller sonstigen Umstände des Ein zelfalls die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz- bzw. Selbstvornahmeanspruchs berechtigt ist (OLG Köln, Az.: 16 U 90/20 vom 03.02.2021; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 26.04.2023 - VII ZR 226/21 zurückgewiesen). Verzögerung des Baubeginns setzt kein Verschulden voraus Mit dem Beginn der Ausführung ist die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint. Ausreichend ist grundsätzlich der Beginn mit irgendeiner Tätigkeit auf der Bau stelle. Dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung. Eigenständige Planungsleistungen des Auftragnehmers fallen nicht unter den Begriff des Ausführungsbeginns. Vielmehr müs sen diese bereits zum vorgesehenen eigentlichen Beginn fertig gestellt sein. Verzögert der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags den Beginn der Ausführung, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und die Kündigung androhen. Ein Schuldnerverzug, der ein Verschulden voraussetzt, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr bereits eine auf dem Ver halten des Auftragnehmers beruhende objektive Verzögerung (OLG Köln, Az.: 19 U 131/21 vom 31.01.2022; Nichtzulassungsbe schwerde vom BGH mit Beschluss vom 06.06.2023 - VII ZR 39/22 zurückgewiesen). Keine Behinderung des Baubeginns durch mangelhafte Ausführungspläne Verzögerungen, die ihre Ursache (überwiegend) im Risikobe reich des Auftraggebers haben und zu einer Behinderung des Auftragnehmers führen, rechtfertigen noch keine Kündigung wegen einer Verzögerung des Ausführungsbeginns. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Ausfüh rung nötigen Unterlagen rechtzeitig zu übergeben. Hierzu ge hört die vollständige und fehlerfreie Ausführungsplanung, die eine sachgerechte, pünktliche und mangelfreie Errichtung des

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