BayernDach Magazin 1-2024 / April

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Foto: Pixabay

WhatsApp erfüllt nicht das Schrifterfordernis

EINE KÜRZLICH GETROFFENE ENTSCHEIDUNG DES OLG FRANK FURT BRINGT ETWAS KLARHEIT IN DEN GRAUBEREICH DER GE SCHÄFTLICHEN KOMMUNIKATION. ES GEHT DABEI AUCH UM DIE FRAGE, OB EINE WHATSAPP-NACHRICHT DIE ANFORDE RUNG AN DAS SCHRIFTFORMERFORDERNIS ERFÜLLT. Im verhandelten Fall vor dem OLG Frankfurt (Urteil vom 21.12.2023; Az.: 15 U 211/21) ging es um ein Bürogebäude. An die sem Gebäude führte der Auftragnehmer die Dacheindeckung aus. Bei Auftragserteilung war die VOB/B fester Vertragsbe standteil.

Zwei Jahre später wies das Dach Undichtigkeiten auf. Deshalb bat der Geschäftsführer des Auftraggebers den Auftragnehmer per WhatsApp-Nachricht: „...das Dach vom Bürogebäude leckt immer noch … bitte schau dir das nochmal an“. Noch am gleichen Tag antwortete der Auftragnehmer mit einem kurzen „Ok” – ebenfalls per WhatsApp. Er beging das Dach am folgenden Tag. Der Auftragnehmer reagierte zunächst nicht weiter auf die Dachbegehung. Die Verhandlungen „schliefen ein“. Doch für die inzwischen ausgeführte Dachsanierung klagte der Auftraggeber auf Erstattung der Kosten i. H. v. rund 100.000 €.

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