BayernDach Magazin 1-2024 / April
MITARBEITERMOTIVATION
Serie: Attraktiver
Arbeitgeber
Es darf gefeiert werden
Fotos: Pixabay/Fotolia
ES DARF GEFEIERT WERDEN. DAS SIEHT AUCH DAS FINANZAMT SO UND ERLAUBT (UND UNTER STÜTZT) SOGAR BETRIEBSFEIERN. Für Betriebsfeiern (nicht Privatfeiern) genehmigt das Finanzamt dem Arbeitgeber pro Mitarbeiter und pro Feier eine Ausgabe von 110 €. Dieser Freibetrag kann bei Bedarf auch Kosten für eine Übernachtung enthalten. Voraussetzung für diese steuer- und abgabenfreie Beteiligung des Fiskus am Feiern ist, dass die Veran staltung allen Mitarbeitern offensteht, also kein „auserwählter Kreis” eingeladen ist. Übrigens darf sogar zweimal im Jahr gefeiert wer den. Also zum Beispiel auf einer Weihnachtsfeier und einem Sommerfest.
Bei dem 110-€-Freibetrag muss nur berücksichtigt werden, was die Teilnehmer konsumieren dürfen. Dazu gehören z. B. Essen, Getränke und der Auf tritt eines Showgastes. Raummieten für die Veran staltung oder die Kosten eines Eventplaners zählen nicht dazu. Nehmen an der Feier auch Ehepartner oder Kinder teil, werden die Kosten für die Angehörigen dem entsprechenden Mitarbeiter zugerechnet.
Bitte beachten: Diese Regelung gilt ausschließlich für Betriebsfeiern, nicht aber für Privatfeiern.
In jeden Fall sollten alle Zugaben vorab mit dem Steuerberater individuell besprochen werden.
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