Firstl-Report 87_OEB

F i r s t l - R e p o r t F a k t e n & I n f o s 22

Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Mit verschärften Kontrollen rechnen

Schade, dass Sie noch nicht Mitglied in der Dachdecker-Innung sind.

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Die gültigen Mindestlöhne, die für das Dach- deckerhandwerk im Tarifvertrag geregelt sind, gelten sowohl für in- als auch für ausländische Betriebe, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig sind. Und die Einhaltung dieser Mindestlöhne wird künftig verschärft vom Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit FKS) kontrolliert. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht die Aufzeich- nungspflichten für in- und ausländischer Dachdeckerbe- triebe vor, um den Behörden die Kontrolle der Einhal- tung des Mindestlohnes überhaupt zu ermöglichen und ggf. Verstöße nachweisen zu können. Sowohl Hauptzollämter als auch die Bundesagentur für Arbeit sind für die Prüfung der Einhaltung des Min- destlohnes zuständig. Dabei regelt das Gesetz, dass die zuständigen Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Geschäftsunterlagen etc. nehmen können, die Auskunft über die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach § 1 AEntG geben. Damit diese Behörden die Einhaltung des Mindestloh- nes kontrollieren können, muss der Arbeitgeber, der zur Zahlung des Mindestlohnes verpflichtet ist, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzeichnen und diese Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre aufbewahren. Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit ist unter der täglichen Arbeitszeit die Dauer der tatsächli-

chen Arbeitszeit ohne Pausen zu verstehen. Eine Auf- zeichnungspflicht bezüglich der Lage und Dauer von Pausen besteht also nicht. Allerdings müssen die Aufzeichnungen neben Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch Angaben zur tatsächlichen Dauer der Arbeitszeit ohne Pausen enthal- ten. Dem Prüfer muss anhand der Aufzeichnungen je- doch möglich sein, die tatsächliche werktägliche Arbeits- zeit ohne Pausen zu ermitteln. Die konkrete Form der Aufzeichnung ist zwar nicht vorgeschrieben. Aber bei nicht richtiger oder nicht vollständiger Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit droht ein Bußgeld. Es ist also durch- aus empfehlenswert, auch die Dauer der Pausen konkret zu benennen, um hieraus die „Nettoarbeitszeit“ ermitteln zu können. Ein Beispiel: Der Arbeitsbeginn des gewerblichen Ar- beitnehmers auf der Baustelle ist 7:00 Uhr. Frühstücks- pause ist von 9:45 bis 10:00 Uhr, Mittagspause von 12:30 bis 13:00 Uhr, Ende der Arbeitszeit ist um 16:15 Uhr. Dann sollte der Betrieb die folgende Aufzeichnung vornehmen:

De n diese Informatio en gi t es exklusiv für Mitglieder.

Beginn: 07:00 Uhr Ende: 16:15 Uhr Pausen: 45 Minuten tatsächliche Arbeitszeit 8,5 Stunden.

Beim Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht (oder

BAYERISCHES DACHDECKERHANDWERK

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