Firstl-Report 97_MB

20 Jahre aktuell

KPZ-REPORT

Seite 15

Der richtige Umgang

Das schreibt die TRGS 551 für die Arbeit mit den belasteten Bahnen vor

Prävention ist Vorschrift:

keine Nahrungs- oder Genussmittel aufbe- wahrt oder zu sich genommen werden. Bei jedem Verlassen sind mindestens Hände und Gesicht mit fließendem Wasser und milden Hautreinigungsmitteln zu säubern. Einweg- schutzanzüge sind nach dem Verlassen des Schwarzbereiches zu entsorgen. Das Muster für eine Betriebsanweisung kann unter www.wingis-online.de herunterge- laden werden. Diese Anweisung ist auf den Einzelfall und den Betrieb entsprechend an- zupassen. Auf dieser Homepage sind auch weitere GIS-BAU Informationen hinterlegt.

Nicht nur bei asbesthaltigen Pro- dukten, sondern auch beim Umgang mit teerölhaltigen und anderen Pyro- lyse-Produkten gelten strenge Vor- schriften. Generell gilt natürlich, dass möglichst wenig Staub frei gesetzt werden soll. Staub emittierende Maschinen müssen daher über eine wirksame Absaugung, z. B. mit der Staubklasse H, verfügen. Beim manuellen Abtragen ist teerhaltiges Material feucht zu halten, soweit dies auf der entsprechenden Baustelle möglich ist.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die betroffenen Beschäftigten durch den Arbeit- geber vor Aufnahme der Tätigkeit und da- nach in regelmäßigen Abständen zu veranlas- sen (Pflichtvorsorge), wenn am Arbeitsplatz eine wiederholte Exposition nicht ausge- schlossen werden kann. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten mit höheren Exposition wie z. B. beim Entfernen von Kork-Teer-Däm- mungen der Fall. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist be- troffenen Beschäftigten an- zubieten, wenn keine

Strenge Vorschriften gelten für den Umgang und für die Vorsorge.

Pflichtvorsorge zu veranlas- sen ist und eine Exposition mit PAK nicht ausgeschlos- sen werden kann. Leider gibt es nach BGI/ GUV-I 504 – 406 (Okt. 2009) noch keine Zuordnung für das Entfernen von teerhaltigen Bitumenbahnen. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzu- bieten ist, kann nur in Ab- hängigkeit von der betriebli- chen Gefährdungsbeurtei- lung vor Ort – also bezogen auf den Einzelfall – getrof- fen werden. Generell ist allerdings die Untersuchung 6 26 Atemschutzgeräte eine

Flussdiagramm Vorsorgeuntersuchung

Keine Vorsorgeuntersuchung PAK erforderlich

Nein

Dachaufbau entfernen?

Ja

Nein

Gebäude vor 1965 errichtet?

Keine Vorsorgeuntersuchung PAK erforderlich

Ja

Ursprünglicher Dachaufbau noch vorhanden?

Nein

Keine Vorsorgeuntersuchung PAK erforderlich

Ja Betriebliche Gefährdungsbeurteilung vor Ort und Einzelfall bezogen mit Pflichtuntersuchung G 26

Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten anlegen!

Teer-Kork-Dämmung vorhanden?

Ja

Nein

Pflichtuntersuchung PAK veranlassen

PAK Vorsorgeuntersuchung anbieten

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die geeignete persönliche Schutzausrüstung zu stellen: - Einwegschutzanzüge der Kategorie III mindestens Typ 5; - Chemikalienhandschuhe (z. B. Nitril- oder Butylkautschuk) nach DIN EN 374; - Atemschutzgeräte bei Tätigkeiten im Frei- en mit einem geringem Staubfreisetzungs- potenzial (z. B. für das Entfernen von Teerdachbahnen) sind Halbmasken mit P3-Filter oder höherwertig geeignet. Bei kurzzeitigen Tätigkeiten von maximal zwei Stunden pro Tag sind auch Einwegmas- ken FFP3 zulässig; - Atemschutzgeräte bei Tätigkeiten im Frei- en mit hohem Staubfreisetzungspotenzial (z. B. Teer-Kork-Dämmung) mit Helmen oder Hauben mit Gebläse und Partikelfil- ter der Klasse TH3P oder höherwertig.

Pflichtuntersuchung.

Durch PAK-haltigen Staub verunreinigte Flächen sind unverzüglich durch feuchtes Abwischen oder mit Industriesaugern der Staubklasse H zu reinigen. Alle Bauwerksöff- nungen im Arbeitsbereich sind geschlossen zu halten. Bei Arbeiten im Freien ist es zulässig, die persönliche Schutzausrüstung im Freien ab- zulegen (z. B. im Zugangsbereich zur Dach- fläche oder außerhalb der Dachfläche). Teer- haltige Materialien und kontaminierte persön- liche Schutzausrüstungen sind in festen, staubdichten und gekennzeichneten Behäl- tern (z. B. Big Boys) zu sammeln und zu ent- sorgen. Das Umladen darf nur von Hand oder mit Hebezeugen vorgenommen werden. Nach Beendigung der Arbeiten muss eine Reinigung des Schwarzbereiches vorge- nommen werden. Im Schwarzbereich dürfen

Der Arbeitgeber muss zwingend über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge eine Vorsorgekartei führen. Darin enthalten sein müssen die Angaben, wann und aus wel- chen Anlässen diese Vorsorge stattgefunden hat. Die Angaben sind für jeden Beschäftigen getrennt zu führen. Auch ist die Tragezeitbegrenzung für die Persönliche Schutzausrüstung PSA zu beach- ten. Sie beträgt bei Halbmaske mit P3-Filter bzw. FFP3 in Verbindung mit Schutzanzug nach DGUV Regel 112–190 maximal 96 Mi- nuten bei drei Einsätzen pro Tag und fünf Arbeitstagen pro Woche. Die vorgeschriebene Erholungsdauer zwischen den Einsätzen beträgt mindestens 30 Minuten.

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