BayernDach Magazin 1-2020_OEB

Versicherung BETRIEB

„unechten“ und „echten“ Vermögensschäden zu unterscheiden. Sind z. B. in der Versicherungspolice 2 Mio. € für Per- sonen- und Sachschäden und 100.000 € für Vermö- gensschäden vereinbart, sind damit nur die „un- echten“ Vermögensschäden gemeint. Tritt beispiels- weise ein Personenschaden auf, werden die Arzt- oder Krankenhauskosten bis zum maximalen Betrag von 2 Mio. EUR übernommen. Hat die geschädigte Person zusätzlich auch einen Verdienstausfall, wird dieser bis max. 100.000 € übernommen. Den über- steigenden Betrag müsste der versicherte Betrieb dann aus eigener Tasche bezahlen. „Echte“ oder reine Vermögensschäden stehen nicht in einem Zusammenhang mit Personen- oder Sach- schäden. Sie können bei reinen Beratungsleistungen wie etwa aus einer Energieberatung resultieren. Um Deckungslücken zu vermeiden, sollte vor Ver- tragabschluss eine ausführliche Analyse der betrieb- lichen Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine solche Analyse hat meist lange Zeit Gültigkeit oder muss dann später nur in einzelnen Punkten überarbeitet werden. Die Risikoanalyse und möglichst eine An- passung empfiehlt sich jährlich. Bei der Durchsicht der eigenen Haftpflichtpolice sind Versicherungssumme und Prämie klar erkennbar. Deutlich schwieriger ist es beim „Kleingedruckten“. Gerade aber hier entscheidet sich oft, ob der Versi- cherer im Schadenfall tatsächlich leistungspflichtig ist. Der Versicherungsschutz sollte auf jeden Fall immer Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden beinhalten. Denn nur damit sind Schäden an fremden Sachen versi- chert, die zur Bearbeitung, Reparatur, Beförderung oder Prüfung übernommen oder die als Werkzeug, Hilfsmittel oder Materialablagefläche genutzt wur- den. Seit mehreren Jahren bietet der Versicherungsmarkt auch den Versicherungsschutz für Schäden an Mate- rialien an, die vom Auftraggeber zur Verfügung ge- stellt wurden. Damit besteht dann auch ein Versicherungsschutz für weitere Risiken wie etwa für Schäden, die beim

Transport, bei der Montage, beim Ein- oder Ausbau an diesem fremden Material durch den ausführen- den Betrieb entstanden sind. Ganz wichtig: Der Vertrag sollte auch die Mängelbe- seitigungsnebenkosten einschließen. Denn wenn nach einem Schadenfall durch eine mangelhaften Werkleistung fremde Sachen entfernt werden müs- sen, übernimmt der Versicherer auch die anfallen- den Kosten, um die Schadenstelle zugänglich zu machen. Ebenso sind dann die Kosten abgedeckt, um nach der Mängelbeseitigung den vorherigen Zu- stand der fremden Werkleistung wieder herzustel- len. Allerdings muss der Handwerker seine eigene mangelhafte Leistung auf seine Kosten beseitigen. Auch sollten Nachbesserungsbegleitschäden über den Versicherungsvertrag abgedeckt werden. Damit

Gefahr von oben: Ohne Betriebshaftpflichtversicherung geht es nicht im Dachdeckerhandwerk.

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