BayernDach Magazin 1-2020_OEB
BETRIEB Versicherung
übernimmt nämlich der Versicherer die Folgekosten für die Beseitigung von mangelhaften Leistungen. Dazu können z. B. Grabearbeiten, das Entfernen von Tapeten, Fliesen und Bodenbelägen, das Aufschla- gen von Wänden, die Maler-, Tapezier- und Fliesen- legearbeiten oder das Vermauern und Verputzen zählen. Anders als bei den vorher genannten Mängelbesei- tigungsnebenkosten ist hier tatsächlich noch kein Schaden eingetreten. Auch hier sind natürlich die ei- gene mangelhafte Handwerksleistung und deren Nachbesserung ausgeschlossen. Deutlich an Brisanz hat das Thema der Kostenüber- nahme der Aus- und Einbaukosten übrigens seit dem 1. Januar 2018 verloren. Denn seit diesem Stichtag kann der Handwerker neben der Ersatzlieferung des Materials auch die Erstattung seiner eigenen Kosten für den Aus- und Einbau verlangen, wenn der Man- gel auf einem Materialfehler beruht. Doch Vorsicht: Dieser Anspruch gilt nur unmittelbar gegenüber dem Verkäufer des mangelhaften Mate- rials und nicht z. B. gegenüber dem Hersteller. Da diese gesetzliche Regelung noch relativ jung ist, bleibt die Rechtsprechung in den kommenden Jah- ren abzuwarten. Will der Handwerker hier kein Risiko eingehen, könnte dieser Punkt über seinen Versicherungsver- trag vorsorglich abgedeckt werden. Wichtig ist dabei aber, dass der Einschluss für die Aus- und Einbaukos- ten auch gilt, wenn der Handwerksbetrieb das Ma- terial selbst eingebaut oder montiert hat. Der Versicherungsmarkt bietet übrigens auch den Einschluss von sogenannten Mietsachschäden an Ar- beitsgeräten, Arbeitsmaschinen und an sonstigen beweglichen Sachen an. Ein Versicherungsschutz be- steht dann für die Beschädigung obiger Sachen, wenn diese geliehen oder gemietet wurden. In der Regel wird eine gesonderte Selbstbeteiligung verein- bart, z. B. 500 €. Auch unterscheiden sich die Versicherungsbedingun- gen darin, für welchen Zeitraum die Sachen gemie- tet wurden. Typische Regelungen sind beispiels- weise, dass die Sachen nur kurzfristig oder nur für
einzelne Tätigkeiten angemietet wurden. Bei dauer- haft gemieteten oder geleasten Maschinen und Werkzeugen sollte dies mit dem Haftpflichtversiche- rer geklärt werden. Weitere Risiken wären über eine spezielle Maschinenversicherung absicherbar. In vielen Versicherungsverträgen sind für umweltge- fährdende Stoffe in Kleingebinden exakte Mengen- grenzen vereinbart. Eine solche typische Regelung ist ein Versicherungsschutz bis 205 l/kg Fassungsver- mögen je Einzelgebinde und ein Gesamtfassungsver- mögen aller Kleingebinde zusammen von höchstens 1.000 l oder kg. Wird eine dieser Grenzen überschrit- ten, entfällt der gesamte Versicherungsschutz. Im Rahmen einer Analyse sollten hier alle Kleinge- bindemengen zusammenaddiert und darüber hinaus Heizöl-, Diesel-, Altöltanks, Öl-, Benzin- und Fettab- scheider in den Versicherungsschutz mit aufgenom- men werden. Der Versicherungsmarkt ist hart umkämpft. Leis- tungsumfang und Prämien können sich je nach Ver- sicherer stark unterscheiden. Allein die Prämie ist hierbei kein Hinweis für einen guten oder schlechten Versicherungsschutz. Letztlich entscheidet das Kleingedruckte im Leis- tungsfall, ob der Versicherer den Schaden bezahlt oder der Handwerker den Schaden selber tragen muss. Eine konsequente Risikoanalyse und ein regelmäßi- ger Marktvergleich sind entscheidend für den opti- malen Versicherungsschutz.
Sicher ist sicher Michael Jander arbeitet seit 2006 als unabhängiger Versi- cherungsberater und besitzt aus seinen vorherigen Tätig- keiten in der Versicherungs- wirtschaft ganz hervorra- gende Branchenkenntnisse (www.jander-vb.de).
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