BayernDach Magazin 1-2021 OEB
DROHNEN
der personenbezogene Daten erfassen kann, aus- gestattet sind, sofern es sich nicht um ein Spiel- zeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt, und von Drohnen der „speziellen“ Kategorie müssen sich selbst registrieren. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von dem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden. Eigentümer von zulassungspflichtigen Drohnen müssen diese ebenfalls registrieren lassen. 3. Der neue EU-Kompetenznachweis für Fernpilo- ten: Der Kompetenznachweis wird bereits ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend. Dies war bisher erst ab einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm erforderlich. In den Unterkategorien A1 und A3 der „offenen“ Kategorie besteht dieser aus einem theoreti- schen Online-Test auf der Webseite des Luft- fahrt-Bundesamtes (LBA). Damit soll sichergestellt werden, dass der Kom- petenznachweis in der Breite verpflichtend wird, aber für einfachere Betriebsarten unkompliziert zu erwerben ist. Für den Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A2 muss zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) be- nannten Stelle bestanden werden. 4. Erlaubnis und Genehmigungen: Der Betrieb von bestimmten Drohnen in der Be- triebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaub- nisfrei. Dazu gehören: • Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Start- masse, • die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpilo- ten während des gesamten Fluges, und die ent- sprechend der Vorgaben in den Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden. Diese Drohnen dürfen seit 31. Dezember 2020 in
einer Höhe von maximal 120 m betrieben wer- den. Bisher lag diese Grenze bei maximal 100 m. Für den Drohnenbetrieb, der von diesen Anforde- rungen abweicht und dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgeneh- migung benötigt bzw. alternativ dazu eine Be- triebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelun- gen. Die Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten der na- tionalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören z. B. Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete. 5. Übergangsbestimmungen Um den Übergang in die neuen Regelungen für Drohnenbetreiber zu erleichtern, gelten 2021 noch Übergangsbestimmungen. So gelten z. B. durch Landesluftfahrtbehörden erteilte Erlaubnisse sowie nationale Kenntnis- nachweise, die bei einer anerkannten Stelle er- worben wurden, längstens noch weiter bis zum 1. Januar 2022. Außerdem hat das LBA eine viermonatige Ausset- zung der Registrierungspflicht für Betreiber der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name und Adresse des Betrei- bers mit einer Plakette an der Drohne ange- bracht werden. Damit soll den Betreibern genügend Zeit eingeräumt werden, um sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 zu registrie- ren.
Weitere Informationen: www.bmvi.de
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