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Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung: Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers

MIT SEINEM URTEIL VOM 07.09.2021 UNTER AZ.: 9 AZR 3/21 (A) HAT DAS BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EIN TEILURTEIL IN EINEM RECHTSSTREIT GEFÄLLT, IN DEM ES UM DEN VERFALL DER URLAUBSANSPRÜCHE EINES LANGZEITERKRANKTEN MIT- ARBEITERS GEHT. Ausgehend von der BAG- und EuGH-Rechtsprechung in den Jah- ren 2011 und 2012 gilt: Urlaub von Langzeiterkrankten kann frü- hestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen.

Ein weiteres BAG-Urteil aus dem Jahr 2019 (19.02.2019 – 9 AZR 423/16) besagt, dass Urlaub grundsätzlich nur dann verfallen kann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungs- und Hinweis- pflichten nachkommt. Vereinfacht gesagt: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten „in völliger Transparenz“ klar und recht- zeitig über den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen infor- mieren und sie auffordern, ihren vom Verfall bedrohten Urlaub zu nehmen.

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