BayernDach Magazin 2-2023MB

BLAUE SEITEN

Nachtragsstreitigkeiten berechtigen nicht zur Arbeitseinstellung Die Parteien eines VOB/B-Vertrags sind zur Kooperation verpflichtet. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Vertragsanpassung, sind sie grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine ein vernehmliche Lösung zu versuchen. Ungeklärte Nachtragsforderungen berechtigen den Auftrag nehmer nicht dazu, die Arbeiten einzustellen. Es ist dem Auftragnehmer zumutbar, die Nachtragsleistungen zu erbringen und deren Berechtigung – gegebenenfalls durch gerichtliche Überprüfung – abzuklären (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 423/20 vom 17.08.2021; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 826/21 zurück gewiesen). Auftraggeber kündigt „frei“: Allgemeine Geschäftskosten werden nicht erspart Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag „frei“, hat der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Vergütung für die nicht erbrachte Leistung, u. a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen, vorzutragen. Hat der Auftragnehmer den Preis nur „im Kopf kalkuliert“, muss er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nach träglich zusammenstellen und dabei zu den ersparten Aufwen dungen konkret vortragen. Erspart werden gegebenenfalls Material- und Fahrtkosten sowie die Kosten für den Einsatz von Arbeitskräften. Allgemeine Geschäftskosten sowie alle Kosten im Betrieb des Auftrag- nehmers, die unabhängig vom gekündigten Bauvertrag ohnehin entstanden wären, fallen nicht unter die ersparten Kosten (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 37/21 vom 15.09.2022).

Beginn der Gewährleistungsfristen: Abnahmeprotokoll geht Bauvertrag vor Werden im Abnahmeprotokoll andere Beginntermine für die Verjährungsfristen angegeben als im Bauvertrag vereinbart, kann es sich um eine einvernehmliche Vertragsergänzung handeln (hier bejaht) oder lediglich ein Redaktionsversehen vorliegen (OLG München, Az.: 9 U 7047/20 Bau vom 07.04.2021; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 09.03.2022 – VII ZR 366/21 zurückgewiesen).

Arglist verlängert die Mängelhaftung

Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel verjähren – auch bei Vereinbarung der VOB/B – in der regelmäßigen Verjährungszeit von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, ab dem die Kenntnis des Mangels vorlag. Der Auftragnehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart. Dazu genügt es, wenn dem Auftragnehmer die vertragswidrige Ausführung und das damit einhergehende Risiko bewusst sind (OLG Köln, Az.: 11 U 22/21 vom 13.04.2022; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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