BayernDach Magazin 3-2019

Arbeitsrecht BLAUE SEITEN

MiT SEinEM urTEil VoM 30.04.2019, az. 4 Sa 511/18, HaTTE DaS laG MÜncHEn DarÜbEr zu bEFinDEn, ob iM FallE EinEr lanGJäHriG in EinEM kraFTwErk bEScHäFTiGTEn MiTarbEi- TErin Ein wErkVErTraG oDEr arbEiTnEHMErÜbErlaSSunG VorliEGT. im zu Grunde liegenden Fall war eine Mitarbeiterin einer Gebäu- dereinigungsfirma über einen zeitraum von 30 Jahren auf Grund- lage eines werkvertrages bei der betreibergesellschaft eines atomkraftwerks beschäftigt. neben Gebäudereinigungsdiensten erbrachte die Gebäudereinigungsfirma auch leistungen in der Mi- kroverfilmung, wo auch die betreffende Mitarbeiterin eingesetzt wurde. Das laG München hat mit seinem o. g. urteil festgestellt, dass es sich trotz der bezeichnung als „werkvertrag“ im vorlie- genden Fall aufgrund der tatsächlichen umstände nicht um einen werkvertrag handelt, sondern um arbeitnehmerüberlassung. Das laG München verweist insbesondere darauf, dass es sich nach dem arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann um arbeitnehmer- überlassung handelt, wenn arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in den betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre arbeit nach dessen weisungen ausführen. anders bei einemwerkvertrag. Hier verpflichtet sich der Vertrags- partner, ein sog. werk herzustellen, also einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Maßgeblich ist, wie der Vertrag tatsächlich ge- lebt wird. im vorliegenden Fall stand für das laG München nach einer be- weisaufnahme fest, dass die arbeitnehmerin jedenfalls zu beginn ihrer Tätigkeit, der erste arbeitstag war der 15.04.1985, weisungs- abhängig in den betrieb eingegliedert war. insbesondere wurde sie von der beklagten betreibergesellschaft des atomkraftwerks in ihre Tätigkeit eingearbeitet, musste sich von dieser urlaub ge- nehmigen lassen und hat die gleichen Tätigkeiten verrichtet wie andere Mitarbeiter/innen der betreibergesellschaft auch. wegen der fehlenden Erlaubnis des Verleihers zur arbeitnehmer- überlassung und wegen der Überschreitung der damals geltenden Höchstdauer für arbeitnehmerüberlassungen hat das laG Mün- „Echter“Werkvertrag oder Arbeitnehmer- überlassung?

chen rückwirkend zum 15.04.1985 festgestellt, dass kraft gesetzli- cher Fiktion ein arbeitsverhältnis zwischen der arbeitnehmerin und der betreibergesellschaft des atomkraftwerks bestand. Der arbeitnehmerin stehen somit u. a. die rechte aus einer betriebli- chen altersversorgung und auf Jubiläumszuwendungen zu. Das urteil des laG München zeigt, wie wichtig die klare abgren- zung von werkvertrag und arbeitnehmerüberlassung ist. Es kommt ausdrücklich nicht darauf an, wie ein Vertrag bezeichnet wird, sondern wie der Vertrag tatsächlich gelebt wird, wie auch das laG München zum ausdruck bringt. Für innungsbetriebe ste- hen zu diesem Thema im internen Mitgliederbereich auf www.dachdecker.bayern informationen in Form von Merkblät- tern und einer zVDH unternehmer-info zur Verfügung.

Foto: Fotolia

Ob ein Werkvertrag oder eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, wie ein Vertrag tatsächlich gelebt wird.

27

Made with FlippingBook - Online Brochure Maker