BayernDach Magazin 3-2019

Rechtsprechung BLAUE SEITEN

bEi EinEM GEMEinSaMEn auFMaSS kann EinE rEcHTlicHE binDunG iM SinnE EinES anErkEnnTniSSES EinTrETEn, wEnn DaS auFMaSS Von DEn VErTraGSParTEiEn oDEr DEn MiT rEcHTSGEScHäFTlicHEr VollMacHT auSGESTaTTETEn VEr- TrETErn GEnoMMEn wirD. DaS HaT zur FolGE, DaSS EinE VErTraGSParTEi SPäTEr GrunDSäTzlicH nicHT MEHr Ein- wEnDEn kann, DaSS DiE TaTSäcHlicH auSGEFÜHrTEn MEn- GEn DEn FESTSTEllunGEn DES GEMEinSaMEn auFMaSSES nicHT EnTSPrEcHEn. Ein gemeinsames aufmaß entfaltet ausnahmsweise keine bin- dungswirkung, „wenn angestellte, bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil, hinter dem rücken“ des auftraggebers und zu dessen Schaden Vereinbarungen treffen, die gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sind (kG, az.: 7 u 166/14 vom 06.11.2015, nichtzulassungsbeschwerde vom bGH mit beschluss vom 12.09.2018 – Vii zr 276/15 zurückgewiesen). KeineVerjährungohne Schlussrechnung „Frisiertes“ gemein- sames Aufmaß ist nicht bindend Die regelung des § 16 abs. 3 nr. 1 Vob/b, wonach der anspruch des auftragnehmers auf Schlusszahlung erst nach Stellung der Schlussrechnung fällig wird , so dass er den Eintritt der Verjährung seiner werklohnforderung einseitig bestimmten kann, benachtei- ligt den auftraggeber nicht unangemessen und hält einer isolier- ten aGb-kontrolle stand (olG Hamburg, az.: 4 u 80/18 vom 20.12.2018).

Der bieter kann durch ein nebenangebot mit Hilfe einer technisch oder wirtschaftlich besseren lösung seine chancen auf auftrags- erteilung verbessern. Er übernimmt hierdurch allerdings für die Planung, technische Ge- staltung, kalkulation und praktische ausführung die Verantwor- tung (olG naumburg, az.: 12 u 97/15 vom 30.03.2016, nicht- zulassungsbeschwerde vom bGH mit beschluss vom 29.08.2018 – Vii zr 110/16 zurückgewiesen). WereinNebenangebot abgibt,übernimmt Planungsverantwor- tung Zusatzleistung im BGB-Pauschalver- trag wird nicht zu- sätzlich vergütet anders als unter Geltung der Vob/b, wonach der auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene leistung einfordern kann und dafür dann eine besondere Vergütung zahlen muss, kann der auf- traggeber bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen bGb-bau- vertrag nicht einseitig eine zusatzleistung fordern. Erbringt der auftragnehmer sie, ohne dass eine Preisänderung des Vertrags erfolgt, ist die geänderte leistung durch den Pau- schalpreis mit abgegolten (olG München, az.: 28 u 3932/15 vom 02.05.2016, nichtzulassungsbeschwerde vom bGH mit beschluss vom 05.12.2018 – Vii zr 123/16 zurückgewiesen).

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