BayernDach Magazin 3-2019
Rechtsprechung BLAUE SEITEN
TEilabnaHMEn SETzEn iM bGb-bauVErTraG EinE EnTSPrE- cHEnDE VErTraGlicHE VErEinbarunG VorauS, DiE aucH konkluDEnT ErFolGEn kann. wEGEn iHrEr GraViErEnDEn FolGEn MuSS DEr willE DES auFTraGGEbErS zur TEilnaHME klar zuM auSDruck koMMEn. Die beauftragung von nachfolgegewerken allein lässt nicht den Schluss auf den willen des auftraggebers zu, eine Teilabnahme der leistung des auftragnehmers zu erklären. regelmäßig kann allein dem weiterbau im rahmen eines bauvorhabens kein Erklä- rungswert beigemessen werden (bGH, az.: Vii zr 274/17 vom 07.02.2019). Beauftragung von Nachfolgegewerken ist keine Teilabnahme Baumaterialmit Lkw- Kranabgeladen: Lieferanthaftet ver- schuldensunabhängig fürÖlschaden vom bGH mit beschluss vom 31.07.2018 – Vii zr 246/16 zurückge- wiesen).
Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem lkw montierten ladekran ausgehen (olG köln, az.: 14 u 26/18 vom 21.02.2019). InwelchemVerhält- nis haftenPlaner und Bauunternehmer für planungsbedingte Baumängel? Ein GESaMTScHulDVErHälTniS EnTSTEHT zwiScHEn EinEM arcHiTEkTEn unD EinEM bauunTErnEHMEr, wEnn bEiDE zuM EnTSTEHEn EinES ManGElS aM bauwErk bEiGETraGEn HabEn. auF wElcHE wEiSE DEr ManGEl bESEiTiGT wirD, iST FÜr DaS EnTSTEHEn EinEr GESaMTScHulD unErHEblicH. beim Gesamtschuldner-innenausgleich zwischen einem architek- ten und einem bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wo- bei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am bauwerk durch die andere Partei behauptet,
EiniGEn SicH DiE ParTEiEn EinES bauVErTraGS DarauF, DaSS Ein SacHVErSTänDiGEr VErbinDlicH ÜbEr DiE abnaHMEFä- HiGkEiT DEr lEiSTunG EnTScHEiDET, liEGT Darin EinE ScHiEDS- GuTacHTErabrEDE. Abnahme durch Sachverständigen ist verbindlich Die Erklärung des Sachverständigen, die leistung sei abnahmefä- hig, ist nur bei offenkundiger unbilligkeit unverbindlich. offenbare unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die bestimmung in grober weise gegen Treu und Glauben verstößt, und sich die unbilligkeit, wenn auch nicht jedermann, so doch einem sachkun- digen und unbefangenen beobachter sofort aufdrängt (hier ver- neint). allein die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten steht einer abnahmefähigkeit nicht entgegen (olG oldenburg, az.: 2 u 27/16 vom 23.08.2016, nicht nichtzulassungsbeschwerde
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