BayernDach Magazin 3-2019

Rechtsprechung BLAUE SEITEN

einen über den jeweiligen kopfteil hinausgehenden Verursa- chungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat. Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der unternehmer das plane- rische Mitverschulden gegenüber dem bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat (anmerkung: z. b. durch schriftliche anmeldung von bedenken). im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachen- den architekten und einem bauunternehmer gibt es keine Ver- mutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungs- anteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haf- tungs- und Verantwortungsanteile unter berücksichtigung der je- weiligen besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die be- wertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursa- chungsbeiträge ist als rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können ausführungen eines Sach- verständigen zur bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus (bau-)technischer Sicht sein. Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, das die bedeutung des Verursachungsbeitrags im bauablauf und für die Höhe des Scha- dens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt (olG Stutt- gart, az.: 10 u 150/17 von 31.07.2018, nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen). ZuschlagnachAblauf der Bindefrist erteilt: KeinVertrag zu Stande gekommen Ein bauVErTraG koMMT nacH VoranGEGanGEnEr öFFEnT- licHEr auSScHrEibunG zu STanDE, wEnn DEr auFTraGGEbEr innErHalb DEr zuScHlaGS- unD binDEFriST DEn zuScHlaG an DEn auFTraGnEHMEr ErTEilT.

und bindefrist noch möglich. Der verspätete zuschlag stellt ein neues angebot dar, das der bieter, der durch Fristablauf von sei- nem bindenden angebot frei geworden ist, annehmen, aber auch ohne weiteres ablehnen kann. lehnt der bieter den vom auftraggeber im „zuschlagsschreiben“ alternativ angebotenen ausführungszeitraum ab, liegt darin die ablehnung des neuen angebots (olG Dresden, az.: 16 u 91/16 vom 12.10.2016, nicht nichtzulassungsbeschwerde vom bGH mit beschluss vom 07.11.2018 – Vii zr 276/16 zurückgewiesen). BesondereAufmaß- vorschrift geht VOB/C vor wiDErSPrÜcHE zwiScHEn DEn EinzElnEn TEilEn DEr VErGa- bEunTErlaGEn SinD iMwEGE DEr auSlEGunG MöGlicHST So auFzulöSEn, DaSS SicH Ein SinnVollES, DEn bElanGEn bEi- DEr VErTraGSParTEiEn GErEcHT wErDEnDES, rESulTaT Er- GibT. Es gibt keine auslegungsregel, wonach ein Vertrag mit unklarer leistungsbeschreibung allein deshalb zu lasten des auftragneh- mers geht, weil dieser die unklarheiten nicht vor der abgabe sei- nes angebots aufgeklärt hat. Ebenso wenig gibt es eine auslegungsregel, wonach unklarheiten zu lasten des ausschreibenden auftraggebers gehen, ohne dass zuvor der Versuch ihrer auflösung im wege einer auslegung der Gesamtheit der Vertragsunterlagen unternommen werden muss. Enthält der ausschreibungstext eine besondere aufmaßvorschrift, geht diese als die speziellere Vertragsnorm der allgemeinen be- zugnahme des Vertrags auf die Vob/c und die in abschnitt 5 der davon umfassten Din enthaltenen aufmaßvorschriften vor (olG Frankfurt, az.: 21 u 17/18 vom 26.03.2019).

Die Erteilung des zuschlags ist auch nach ablauf der zuschlags-

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