BayernDach Magazin 3-2019

Fachberatung BLAUE SEITEN

Fälle aus der Beratung durch die Geschäftsstelle

und den Auftraggeber schriftlich nach § 4 Nr. 3 VOB/B auf diesen Umstand hinweisen müssen.

DiE DiGiTaliSiErunG ForDErT aucH oPFEr, So z. b. DEn HanD- wErkEr, DEr in EinEr DiGiTalEn DokuMEnTEnablaGE („DroPboX“) MiT allEn nacHwEiSEn zu EinEM MEHrFaMili- EnHauS konFronTiErT wirD. aus diesem „zumüllen“ erwartet der auftraggeber (aG), den auf- tragnehmer (an) möglichst weit in die Planungshaftung einzu- binden und weniger die Einhaltung einer vollständigen Trans- parenz. Die Digitalisierung eignet sich dazu ohne großen auf- wand kostengünstig alle bezogenen nachweise und Texte zur Verfügung zu stellen. So wurde in einem „Vob-bauvertrag“ zwischen einem bauträger und einem Dachdecker als bestandteile des Vertrages und bei wi- dersprüchen in nachgenannter rangfolge vereinbart:

Ja, sagt ein aktuelles urteil des olG Schleswig vom 10.08.2017, 7 u 120/15, mit ähnlicher Sachlage, für das der bGH mit beschluss vom 05.12.2018, Vii zr 194/17, die nichtzulassung zurückgewiesen hat.

Das urteil wurde nach der durchgeführten beratung veröffent- licht und sagt als Tenor aus: Bauunternehmer muss auf erkenn- bare widersprüchliche Vorgaben des Bauherrn hinweisen. Grenze der Prüfpflicht ist die eigene Vertragsleistung, nachfolgegewerke oder leistungen sonstiger unternehmer müssen nicht geprüft werden. Gegenstand der auseinandersetzung in dem urteil war, dass die angabe des bauleiters des bauherrn des nullpunktes bei aushubarbeiten nicht den dem an übergebenen genehmigten Plänen entsprach. Dem beispiel aus der anfrage des innungsmitglieds steht der an- spruch des auftragnehmers auf Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluss des auftraggebers entgegen. Erstaunlich ist auch, dass die ausführungsplanung nach der ausschreibung er- folgte. Der auftraggeber hat die leistungsbeschreibung am 10.06.2017 erstellt, also deutlich nach der Erstellung des Schall- schutzgutachtens und der baugenehmigung vom 29.08.2016. Er hätte also bei der zu erwartenden Sorgfalt bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung bereits dort die DFF in der Schallschutz- klasse 4 ausschreiben müssen. Diesen Fehler muss sich der auf- traggeber anrechnen lassen. zusätzlich sind dabei auch einzelne regelungen des bauvertrages zur Vorgehensweise bei Vertrags- änderungen zu berücksichtigen. Es muss wohl eine lösung gefunden werden, die beiden Vertrags- partner gerecht wird. offen in dieser angelegenheit ist, ob das Schallschutzgutachten einer öffentlich-rechtlichen Forderung ent- spricht („Schallschutznachweis“) oder lediglich ein Vorschlag für besseres wohnen darstellt, also neben der zivilrechtlichen kom- ponente auch noch ein Verstoß gegen die bayerische bauordnung gegeben ist, wie vom auftraggeber vorgetragen wurde. wahr- scheinlich nicht, da der nachweis der EnEV vom 23.06.2017 auch erst deutlich nach der baugenehmigung erfolgt ist.

2.1.1 das Verhandlungsprotokoll; 2.1.2 die regelungen dieses bauvertrages; 2.1.3 die baugenehmigung vom 29.08.2016; 2.1.4 die baubeschreibung; 2.1.5 das auftrags-lV vom 10.06.2017; 2.1.6 die ausführungsplanung vom 23.06.2017; 2.1.10 die Statik; 2.1.11 der Energienachweis vom 23.06.2017; 2.1.12 das Schallschutzgutachten vom 18.08.2016; 2.1.13 das brandschutzkonzept.

nach der ausführung rügt der auftraggeber die ausführung als mangelhaft und verlangt nacherfüllung. Er begründet den Man- gel darin, dass gemäß der Leistungsbeschreibung Dachflächen- fenster (DFF) der Schallschutzklasse 2 eingebaut wurden. Das lV enthält neben der Position der DFF mit Schallschutzklasse 2 noch weitere als alternativ-Positionen gekennzeichnete Positionen an DFF, u. a. auch eine Version der Schallschutzklasse 4 mit den zu- gehörigen Einheitspreisen. Das Schallschutzgutachten verlangt den Einbau von DFF der Schallschutzklasse 4. Die ausgeführte leis- tung sei damit mangelhaft und auf kosten des Dachdeckers nach- zubessern. Die an die technische Beratungsstelle gestellte Frage war, ob der Dachdecker in diese „Dropbox“ hätte reinschauen

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