BayernDach Magazin 3-2020
MWST.-SENKUNG
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Bei Voraus- und Abschlagszahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmel- dungszeitraumes, in dem das Entgelt/Teilentgelt vereinnahmt worden ist, sofern das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung/ Teilleistung gezahlt wird.
Soll-Versteuerung und
Ist-Versteuerung
Sowohl bei der Soll-Versteuerung als auch bei der Ist-Versteuerung muss der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % angewendet werden. Dies gilt entsprechend auch für die Berich- tigung des Vorsteuerabzugs. Entscheidend für die Fälligkeit der Umsatzsteuer- zahlung an das Finanzamt ist weiterhin die Art der Versteuerung. Bei der Soll-Versteuerung ist die Um- satzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzuführen, in dem die Werklieferung oder Werk- leistung ausgeführt worden ist. Bei der Ist-Ver- steuerung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs maßgeblich. Bei der Ist-Versteuerung gilt: Auf alle vor dem 1. Juli 2020 erhaltenen Entgelte oder Teilentgelte wie beispielsweise Abschlagszahlungen für Teilleis- tungen, die ab dem 1. Juli 2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen, ist der ab dem 1. Juli 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden. Umgekehrt gilt: Werden nach dem 30. Juni 2020 Entgelte oder Teilentgelte für Teilleistungen ver- einnahmt, die vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt wur- den, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer mit dem bis zum 30. Juni 2020 gel- tenden Umsatzsteuersatz von 19 % zu berechnen.
Muss eigentlich auch berichtigt werden?
Natürlich ist auch die Berichtigungspflicht zu be- achten. Sind Umsätze, für die die Umsatzsteuer be- reits entstanden ist, bisher nicht versteuert worden, müssen die betreffenden Umsatzsteuer-Voranmel- dungen umgehend berichtigt werden. Entspre- chend ist dann auch die sich ergebende Mehrsteuer zu entrichten.
Zuviel Umsatz- steuer berechnet: Was nun?
Übrigens wird ein fälschlicher Weise zu hoch aus- gewiesener Umsatzsteuerbetrag (19 % anstatt 16 % für den Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020) vom Unternehmer dem Finanzamt gegen- über trotzdem geschuldet.
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