BayernDach Magazin 3-2022

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Kleinteiliges und diskontinuierliches Arbeiten ist keine unangemessene Be nachteiligung Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach ein „abschnittsweises, zeitversetztes, kleinteiliges und diskonti nuierliches Arbeiten“ vereinbart wird, ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen (OLG Celle, Az.: 4 U 37/20 vom 26.02.2021; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 11.11.2021 – VII ZR 236/21 zurückge wiesen). Vertragsstrafe von 0,5 % der Brutto- abrechnungssumme je angefangener Woche ist zulässig Stellt eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafen klausel nicht klar, ob als Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafenhöhe die Brutto- oder die Nettoabrechnungs summe gemeint ist, ist der AGB-Kontrolle die Bruttoabrech nungssumme zu Grunde zu legen. Erweist sich die Vertragsstrafenklausel als wirksam, ist aber bei der Anwendung der Klausel auf die Nettoabrechnungssumme abzustellen. Eine Vertragsstrafenklausel, wonach der Auftragnehmer bei einer Obergrenze von 5 % für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Rechnungs summe zu zahlen hat, stellt keine unangemessene Benachteili gung dar (OLG Hamburg, Az.: 8 U 33/20 vom 03.02.2021; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 08.12.2021 – VII ZR 140/21 zurückgewiesen).

Wie schnell muss ein Verbraucher- Besteller eine Bauhandwerker- sicherheit stellen? Eine von einem Unternehmer einem Verbraucher-Besteller im April 2020 zur Beibringung einer Sicherheit gem. § 650f BGB gesetzte Frist von 15 Kalendertagen, von denen vier auf Wochenenden und zwei auf Karfreitag und Ostermontag ent fallen, ist unangemessen kurz (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 149/21 vom 21.12.2021). Vergabeunterlagen müssen klar und eindeutig sein und klar und eindeutig bleiben Die Vergabestellen sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu ver meiden. Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden, so dass zum einen alle mit der üblichen Sorgfalt handelnden Unternehmen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Teilnahmeanträge oder Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundi gen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben. Unklare Vorgaben der Vergabestelle dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen (OLG Schleswig, Az.: 54 Verg 11/21 vom 28.03.2022).

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