BayernDach Magazin 4-2017 MB

Recht BLAUE SEITEN

EIN GANZ AKTUELLES URTEIL DES BUNDESGERICHTSHOFS ZU BE- ARBEITUNGSGEBÜHREN BEI DARLEHENSVERTRäGEN MIT UNTER- NEHMERN KANN AUCH RÜCKWIRKEND GELD SPAREN. Darlehensverträge: Zu Unrecht kassiert

schale Bearbeitungsgebühren vorsehen, halten einer Inhaltskon- trolle nicht stand und sind in diesem Punkt unwirksam. Zur Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs bereits bezahlter Bearbeitungsgebühren hat der BGH klargestellt: Die Grundsätze für Verbraucherdarlehen aus den Urteilen aus dem jahr 2014 haben auch für Unternehmensdarlehen Gültigkeit. Auf- grund der damaligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte über gleichgelagerte Sachverhalte bei Verbraucherdarlehen war eine Klageerhebung bereits im jahr 2011 zumutbar. Seither greift die dreijährige Verjährungsfrist. So können bis zum 31.12.2017 noch Ansprüche aus den Kalenderjahren 2014-2017 geltend ge- macht werden. Ansprüche die vor dem 1.1.2014 entstanden sind, sind allerdings bereits verjährt, sofern nicht - beispielsweise durch eine frühere Klageerhebung - die Hemmung der Verjährung ein- getreten ist. Die Argumentation des BGH lässt sich grundsätzlich auch auf an- dere Verträge mit Banken wie z. B. Bürgschaften und Garantien („Avale“) übertragen. Eine Rechtsprechung des BGH hierzu liegt allerdings noch nicht vor. Ob allerdings die Kreditinstitute von sich aus bereit sind, hier auch Bearbeitungsgebühren zurückzuer- statten, lässt sich noch nicht absehen. Wahrscheinlich müssen diese Gebühren wiederum eingeklagt werden. Dabei dürfte hier die Verjährung die möglichen Ansprüche zeitlich wohl auf die jahre 2014 - 2017 beschränken.

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Unzulässig kassierte Darlehensbearbeitungsgebühren können auch von Unternehmen zurückgefordert werden.

In seinem Urteil vom 4.7.2017 hat das BGH festgestellt: Bearbei- tungsgebühren sind auch bei Darlehensverträgen mit Unterneh- mern unzulässig. Bereits mit seinen Entscheidungen xI ZR 405/12 und xI ZR 170/13 vom 13.5.2014 hat der Bundesgerichtshof pauschalen Bearbei- tungsgebühren in Darlehensverträgen mit Verbrauchern eine Ab- sage erteilt. Seither war aber nicht klar, ob diese Urteile auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragbar sind. Denn das würde bedeuten, dass auch Unternehmer Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge zurückfordern können. Mit seinem Urteil xI ZR 562/15 vom 4.7.2017 hat der BGH nun Klar- heit geschaffen. Für Unternehmensdarlehensverträge gilt das- selbe wie für Verbraucherdarlehensverträge: Pauschale Bear- beitungsgebühren sind unzulässig. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Darlehensgeber, die pau-

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